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Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten informiert

Der neue Diskriminierungsschutz für Behinderte im Grundgesetz

Entstehung und Tragweite des Benachteiligungsverbots (Art.3 Abs.3 Satz 2 GG)

Matthias Herdegen, o. Professor für Öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn

2. Auflage 1998

Herausgeber: Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten, Otto Regenspurger, MdB, 53123 Bonn, Lengsdorfer Hauptstraße 78 - 82 (Eingang Provinzialstraße)

Postanschrift: Postfach 14 02 80 (BMA), 53107 Bonn Telefon: (0228) 5 27 29 44, Telefax: (0228) 5 27 11 67

Verantwortlich für den Inhalt: Dr. Matthias Herdegen, o. Professor für Öffentliches Recht an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn


Vorwort des Herausgebers zur zweiten Auflage

Die vorliegende Studie aus der Feder von Professor Dr. Matthias Herdegen verfolgt eine doppelte Zielsetzung: Zum einen will sie die Entstehung der neuen Grundgesetzvorschrift zum Schutz Behinderter vor Benachteiligung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) darstellen. Dabei geht die Schrift auf die Anliegen ein, die hinter der Verfassungsergänzung stehen und in deren Vorfeld an die beteiligten Organe herangetragen worden sind. Zum anderen will die Studie einen Beitrag zu Inhalt und Tragweite des neuen Diskriminierungsschutzes für Behinderte leisten. Sie ist insbesondere aktuellen Fragen gewidmet, die von Einzelnen oder Verbänden im Hinblick auf die praktische Wirkung des neuen Grundrechtes formuliert worden sind. Die Untersuchung knüpft an ein von mir angeregtes staatsrechtliches Gutachten an, welches Professor Dr. Herdegen für den Deutschen Bundestag im Zusammenhang mit der Reform des Grundgesetzes erstellt hat und das - wohl auch wegen der ausgewogenen Einschätzung der Leistungsfähigkeit eines speziellen Diskriminierungsschutzes - seinerzeit die Diskussion positiv beeinflußt hat.

Die Neuauflage der Schrift ist nicht nur durch die anhaltend große Nachfrage veranlaßt. Mittlerweile drängen auch jüngste Entwicklungen zu einer Aktualisierung der Studie. Dies gilt etwa für die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur schulischen Integration behinderter Kinder. Jedenfalls für diesen Bereich läßt sich mittlerweile eine erste Bilanz zur Konkretisierung des Diskriminierungsschutzes Behinderter im Grundgesetz ziehen. Dabei wird deutlich, daß sich auch zunächst umstrittene Grundpositionen der ersten Auflage dieser Schrift (etwa zum Benachteiligungsbegriff und zur schulischen Integration) mittlerweile durchgesetzt haben. Daneben will die Neuauflage auch manche Fragestellungen oder Regelungsvorschläge ansprechen, die in letzter Zeit von Einzelnen oder von Verbänden formuliert worden sind.

Bonn, im August 1998


Otto Regenspurger

Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Behinderten

Inhaltsübersicht

1 Einleitung

2 Entstehungsgeschichte des neuen Grundrechtes

2.1 Verfassungsrechtliche Ausgangslage

2.2 Bestimmungen zugunsten Behinderter im Landesverfassungsrecht

2.3 Vorschläge von Verbänden und staatsrechtliche Begutachtung

2.4 Diskussion in der Gemeinsamen Verfassungskommission

2.5 Gesetzgebungsverfahren

 

3 Ausländisches Recht

4 Europäisches Recht (Europarat, Recht der Europäischen Union)

4.1 Europäische Sozialcharta

4.2 Recht der Europäischen Union (Recht der Europäischen Gemeinschaft)

 

5 Tragweite und praktische Bedeutung des Diskriminierungsschutzes

5.1 Das Benachteiligungsverbot als Grundrecht

5.2 Der Begriff der "Behinderung"

5.2.1 Allgemeines

5.2.2 Behinderung und chronische Krankheiten

5.2.3 Grad der Behinderung

5.3 Die besondere Schutzwirkung: strikter Maßstab für Ungleichbehandlung

5.4 Der Begriff der "Benachteiligung"

5.5 Faktische Zugangsbarrieren als "Benachteiligung"?

5.6 Kein Anspruch auf Begünstigung?

5.7 Ansprüche auf ausgleichende Maßnahmen

5.7.1 Allgemeines

5.7.2 Förderung beim bereits bestehenden Zugang zu staatlichen Einrichtungen und staatlichen Leistungen

5.7.3 Ausschöpfung von flankierenden Maßnahmen zur Vermeidung von Beschränkungen

5.8 Das Benachteiligungsverbot als objektive Wertentscheidung und seine Einwirkung auf die Privatrechtsordnung

 

6 Auswirkungen auf einzelne Sachbereiche

6.1 Arbeitsleben einschließlich des öffentlichen Dienstes

6.2 Integration in Kindergärten und Schulen

6.2.1 Allgemeines

6.2.2 Grundlinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

6.2.3 Zulassung zu weiterführenden Schulen

6.3 Eingriffe im Rahmen der Betreuung Behinderter

6.4 Vertragsrecht

6.4.1 Allgemeines

6.4.2 Versicherungsvertragsrecht

6.4.3 Reisevertragsrecht

6.5 Nachbarrecht

6.6 Baumaßnahmen

6.7 Öffentliche Verkehrsmittel

6.8 Sozialhilfe und Einkommensgrenzen

6.9 Krankenversicherung und Beihilfe

6.10 Abtreibung

6.11 Europaratsübereinkommen über die Menschenrechte und Biomedizin

 

7 Schlußbetrachtung

8 Literatur (Auswahl)

 

1 Einleitung

Der Gesetzgeber hat mit der Verfassungsreform von 1994 (42. Änderungsgesetz zum Grundgesetz, BGBl. 1994 I, S. 3146.) den Katalog der Diskriminierungsverbote um ein neues Grundrecht für Behinderte erweitert: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG). Damit findet die Integration Behinderter zum ersten Mal ausdrückliche Aufnahme in die rechtliche Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Der Schutz Behinderter vor Diskriminierungen wird jetzt im Text des Grundgesetzes als Verfassungswert anerkannt.

Die Verfassungsreform von 1994 steht im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands, welche das Grundgesetz zur gesamtdeutschen Verfassung machte. Der Beitritt zum Grundgesetz durch die frühere DDR dokumentierte die Anziehungskraft des Grundgesetzes, das in all seiner Nüchternheit ein außerordentlich hohes Maß an Zuspruch und innerer Akzeptanz erlangt hat (Vgl. M. Herdegen, Die Verfassungsänderungen im Einigungsvertrag, 1991, S. 1 ff.). Andererseits ließ der Prozeß der Wiedervereinigung alte und neue Bestrebungen lebendig werden, das Grundgesetz um einzelne Grundrechte und Staatszielbestimmungen zu erweitern und so den Charakter der Verfassung als Integrationsordnung für alle Bürger zu betonen. Der Einigungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR enthält einen Appell an die gesetzgebenden Körperschaften, sich mit einer möglichen Revision des Grundgesetzes im Hinblick auf den Beitritt der DDR zu befassen (Art. 5). Auf der Grundlage dieses Appells richteten Bundestag und Bundesrat eine Gemeinsame Verfassungskommission ein. Die Arbeit der Verfassungskommission ging über durch den Beitritt der früheren DDR bedingte Änderungen hinaus und erstreckte sich auf die Aktualisierung des gesamten Verfassungstextes sowie seine Anpassung an moderne Herausforderungen (Hierzu F.-J. Jahn, Empfehlungen der Gemeinsamen Verfassungskommission zur Änderung und Ergänzung des Grundgesetzes, DVBl. 1994, 177 ff.; S. Rohn/R. Sannwald, Die Ergebnisse der Gemeinsamen Verfassungskommission, ZRP 1994, S. 65 ff.; H.-J. Vogel, Die Reform des Grundgesetzes nach der deutschen Einheit, DVBl. 1994, S. 497 ff.).

Die Diskussion über besondere Rechte für Behinderte in der Verfassung spiegelte Unsicherheiten über die Notwendigkeit und über die Tragweite eines speziellen Diskriminierungsschutzes für Behinderte wider. Das Anliegen der Integration Behinderter als solches fand den Konsens aller politischen Gruppierungen. Die Auseinandersetzung bezog sich auf die ausreichende Sicherung durch das bislang geltende Verfassungsrecht und den Ertrag einer Grundgesetzänderung für die Gestaltung der gesellschaftlichen Wirklichkeit; daneben spielten auch Erwägungen zur "Verfassungsästhetik" im Hinblick auf Anreicherungen des bewährten Grundgesetztextes zugunsten bestimmter Belange eine gewisse Rolle. In der Gemeinsamen Verfassungskommission sprach sich eine Mehrheit für einen ausdrücklichen Diskriminierungsschutz für Behinderte aus. Aber die für die Annahme einer Empfehlung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit wurde verfehlt. Dennoch wurde der Diskriminierungsschutz für Behinderte in das Reformpaket aufgenommen, welches von Bundestag und Bundesrat später mit der verfassungsändernden (Zwei-Drittel)-Mehrheit beschlossen wurde.

Die Tragweite und Bedeutung des neuen Benachteiligungsverbots für die Gestaltung der gesellschaftlichen Wirklichkeit und die Rechtsstellung des einzelnen Behinderten erschließen sich nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des geänderten Grundgesetzes. Als Grundrecht bindet das Diskriminierungsverbot in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG in erster Linie die öffentliche Gewalt. Zugleich liegt darin aber auch eine verfassungsrechtliche Wertentscheidung, die auf die Gestaltung der Rechtsbeziehungen unter Privaten einwirkt und damit auf die rechtliche Gestaltung der gesellschaftlichen Wirklichkeit Einfluß nimmt.

2 Entstehungsgeschichte des neuen Grundrechtes

2.1 Verfassungsrechtliche Ausgangslage

Das Grundgesetz zeigt sich zurückhaltend gegenüber konkreten sozialstaatlichen Aussagen. Die Verfassung bekennt sich zum Prinzip des Sozialstaates (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 GG). Das Sozialstaatsprinzip gibt als sogenannte Staatszielbestimmung dem Gesetzgeber, der Verwaltung und der Justiz Leitlinien für die Ausgestaltung der Gemeinschaftsordnung vor. Die inhaltliche Ausgestaltung des Sozialstaatsprinzips überantwortet das Grundgesetz in erster Linie dem parlamentarischen Gesetzgeber und damit dem offenen Prozeß demokratischer Willensbildung. Rechte des Einzelnen lassen sich allein aus dem Bekenntnis zur Sozialstaatlichkeit grundsätzlich nicht ableiten. Nur in besonders gelagerten Fällen ergeben sich schon aus dem Sozialstaatsprinzip (in Verbindung mit einzelnen Grundrechten) Individualansprüche, etwa auf Sicherung des Existenzminimums und auf Abwendung einer menschenunwürdigen Notlage (Einen derartigen Anspruch hat das Bundesverwaltungsgericht aus dem Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit der Gewährleistung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) abgeleitet, BVerwGE 82, 364 (368).). Neben der Gewährung des Existenzminimums gehören zu den wesentlichen Komponenten des Sozialstaatsprinzips die Fürsorge für Hilfsbedürftige, die Schaffung sozialer Sicherungssysteme und die Verwirklichung der Chancengleichheit im Dienste einer "gerechten Sozialordnung" (BVerfGE 69, 272 (314); siehe auch B. Schulin, Sozialrecht, 5. Aufl., 1993, S. 5 ff.).

Auch die Eingliederungshilfe für Behinderte gehört zu den Elementen einer dem Sozialstaatsprinzip verpflichteten Gemeinschaftsordnung. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt:

"Die Fürsorge für Hilfsbedürftige gehört zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates ... Dies schließt notwendig die soziale Hilfe für die Mitbürger ein, die wegen körperlicher und geistiger Gebrechen an ihrer persönlichen und sozialen Entfaltung gehindert und außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Die staatliche Gemeinschaft muß ihnen jedenfalls die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein sichern und sich darüber hinaus bemühen, sie soweit wie möglich in die Gesellschaft einzugliedern, ihre angemessene Betreuung in der Familie oder durch Dritte zu fördern sowie die notwendigen Pflegeeinrichtungen zu schaffen" (BVerfGE 40, 121 (133).).

Hier wird der Zusammenhang zwischen Sozialstaatsprinzip und gesellschaftlicher Integration Behinderter deutlich. Dabei wirkt das Sozialstaatsprinzip nicht nur als Auftrag an den Gesetzgeber, sondern steuert auch die Anwendung des einfachen Rechts und die Konkretisierung von Gestaltungsspielräumen (insbesondere des Verwaltungsermessens) durch die vollziehende Gewalt und die Gerichte. Die Schaffung individueller Ansprüche ist aber auch insoweit grundsätzlich Sache des parlamentarischen Gesetzgebers. Das bestehende Netzwerk sozialstaatlich begründeter Leistungsansprüche ist im wesentlichen das Werk des Bundesgesetzgebers.

Einen elementaren Schutz auf Achtung der Subjektqualität jedes Einzelnen gewährleistet die Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) (Zur Bedeutung der Menschenwürde zum Schutz Behinderter etwa K. Lachwitz, Menschenwürde, Grundgesetz, geistige Behinderung: eine Bilanz nach 40 Jahren Verfassungswirklichkeit, 1991.). Sie verbietet eine Mißachtung des Wertes, der jedem Menschen "kraft seines Personseins" zukommt (BVerfGE 30, 1 (26).). In Verbindung mit dem Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) begründet die Achtung der Menschenwürde das allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Schutz einer engeren Persönlichkeitssphäre des Einzelnen (BVerfGE 54, 148 (153); 80, 367 (373 f.). Im Hinblick auf die Feststellung des Schwerbehindertenstatus BSGE 60, 284 (286).).

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ("Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.") verlangt als Willkürverbot, daß sich die Ungleichbehandlung vergleichbarer Personengruppen oder Sachverhalte (ebenso wie die Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem) auf einen sachlichen, nachvollziehbaren Grund zurückführen läßt (BVerfGE 1, 14 (52); 46, 55 (62).). Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der allgemeine Gleichheitssatz auch dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten abweichend behandelt wird, obwohl zwischen beiden Vergleichsgruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen (BVerfGE 55, 72 (88); 89, 238 (244); vgl. hierzu auch S. Huster, Gleichheit und Verhältnismäßigkeit, JZ 1994, S. 541 ff.). Bei den Gründen für die Ungleichbehandlung kommt es entscheidend auf die Eigenheiten des jeweiligen Sachverhaltes sowie auf die Berücksichtigung von Sinn und Zweck der überprüften Regelung an (BVerfGE 79, 223 (236).). Der allgemeine Gleichheitssatz beläßt dem Gesetzgeber im Rahmen des Plausiblen in der Regel viel Gestaltungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat jüngst die Anforderungen an den Gesetzgeber bei der Ungleichbehandlung von Personengruppen und Sachverhalten präzisiert (BVerfGE 88, 87 (96 f.); vgl. hierzu auch R. Herzog, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Anh Rn. 69.). Danach wird der Rechtfertigungszwang bei der Ungleichbehandlung von Personen um so stärker, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Kriterien annähern und je größer deshalb die Gefahr der Diskriminierung einer Minderheit wird. Außerdem seien dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers um so engere Grenzen gesetzt, je stärker die Ungleichbehandlung nachteilige Auswirkungen auf die Inanspruchnahme grundrechtlicher Freiheiten haben kann.

Für die Rechtsstellung bestimmter Personengruppen wie der Behinderten ist zu beachten, daß der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG an sich dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum beläßt und seine materielle Substanz vor allem aus dem Zusammenspiel mit anderen Verfassungsregelungen bezieht. Dies wird gerade in der soeben erwähnten Rechtsprechung deutlich. Hier bringt das spezielle Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine wesentliche Verbesserung der Rechtsstellung Behinderter. Dabei verschärfen sich die Anforderungen an nachteilige Ungleichbehandlungen nicht nur für (Schwer-)Behinderte im engen Sinne, sondern auch im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes zugunsten von Personen, die im Umkreis des neuen Benachteiligungsverbotes angesiedelt sind.

2.2 Bestimmungen zugunsten Behinderter im Landesverfassungsrecht

Im Landesverfassungsrecht findet sich eine Reihe besonderer Bestimmungen zum Schutz Behinderter (Siehe M. Herdegen, Die Aufnahme besonderer Vorschriften zugunsten behinderter Personen in das Grundgesetz, Veröffentlichung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, WF III-259/92; Vierteljahresschrift für Sozialrecht (VSSR) 1992, S. 245 ff. (251 ff.).). Hierzu gehören etwa Bestimmungen der Berliner Verfassung (Schutz im Arbeitsverhältnis, Art. 12 Abs. 2), der Verfassung des Landes Brandenburg (Verbot der Bevorzugung oder Benachteiligung, Art. 12 Abs. 2; Verpflichtung zur Herstellung gleichwertiger Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen; soziale Sicherung, Art. 45 Abs. 1 und Abs. 3), der Verfassung des Freistaates Sachsen (Staatszielbestimmung zur Unterstützung und Förderung behinderter Menschen, Art. 7 Abs. 2) und der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt (Staatszielbestimmung zum Schutz behinderter Menschen und ihrer gleichwertigen Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, Art. 38). In Baden-Württemberg ist mit der jüngsten Verfassungsänderung von 1995 ein Benachteiligungsverbot zum Schutz Behinderter aufgenommen worden (Art. 2a), das dem neuen Diskriminierungsschutz im Grundgesetz entspricht. Diese Bestimmungen des Landesverfassungsrechts sind wegen der begrenzten Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenzen der Länder nur von beschränkter Bedeutung. Im übrigen handelt es sich bei den meisten Regelungen des Landesverfassungsrechts zum Schutze Behinderter um bloße Staatszielbestimmungen, welche keine konkreten Rechte Einzelner begründen (mit Ausnahme des als Grundrecht ausgestalteten Benachteiligungsschutzes für Behinderte in der Neufassung der baden-württembergischen Landesverfassung).

2.3 Vorschläge von Verbänden und staatsrechtliche Begutachtung

Im Zusammenhang mit den Beratungen über eine Reform des Grundgesetzes hat der Reichsbund der Kriegs- und Wehrdienstopfer, Behinderten, Sozialrentner und Hinterbliebenen e.V. eine Erweiterung der speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 des Grundgesetzes um den Schutz behinderter Menschen vorgeschlagen. Danach sollte niemand wegen seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung benachteiligt werden (Schreiben des Bundesvorstandes an die Gemeinsame Verfassungskommission des Bundestages und des Bundesrates vom 20.2.1992.). Eine ähnliche Linie hat der "Düsseldorfer Appell" von Behindertenverbänden verfolgt. Schon früher ist nach dem umstrittenen "Behinderten-Urteil" des Landgerichts Frankfurt am Main zum Reisevertragsrecht (NJW 1980, S. 1169.) in der Rechtswissenschaft angeregt worden, eine gesetzliche Regelung zugunsten Behinderter zu schaffen, die an das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG angenähert ist (H. Scholler, Die Störung des Urlaubsgenusses eines "empfindsamen" Menschen durch einen Behinderten, JZ 1980, S. 672 ff. (677).). Die Forderung nach einem Diskriminierungsschutz auf verfassungsrechtlicher Ebene hat außerdem durch ein Urteil des Amtsgerichts Flensburg weitere Nahrung erhalten, welches den Anblick von Behinderten im Urlaub als Reisemangel einstuft, der zur Minderung berechtigt (Amtsgericht Flensburg, Az. 63 C 265/92.). Im Zentrum dieser und ähnlicher Vorschläge (Hierzu etwa Herdegen (Anm. 14), VSSR 1992, S. 258 f. und passim; A. Jürgens, Gleichstellungsgesetz für Behinderte?, ZRP 1993, S. 129 ff. (130 f.). Siehe auch den Bericht über die Internationale Konferenz zur Gleichstellung behinderter Menschen am 3. und 4. Mai 1992 in Düsseldorf, selbsthilfe 3/93, S. 6 ff.) stand weniger das Anliegen, den Standard materieller Förderung im Sinne sozialrechtlicher Leistungen im Verfassungstext abzusichern oder anzuheben. Vielmehr ging es hier darum, die Integration Behinderter auch in der gesellschaftlichen Wirklichkeit als Verfassungswert anzuerkennen und den Schutz vor Diskriminierung auf der obersten Stufe der Rechtsordnung festzuschreiben (Vgl. Herdegen (Anm. 14), VSSR 1992, S. 259.). Die Anhörung der Verbandsvertreter bei den Berichterstattern der Gemeinsamen Verfassungskommission zu Art. 3 GG hat diesen Befund bestätigt (Gemeinsame Verfassungskommission - Sekretariat - , Protokoll der Anhörung der Behindertenverbände vom 15. Januar 1993 mit den beigefügten schriftlichen Stellungnahmen.).

 

Im Rahmen der Verfassungsdiskussion hat der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten, Otto Regenspurger, auf die Erstellung eines staatsrechtlichen Gutachtens im Auftrage des Bundestages hingewirkt, um die Perspektiven einer Verfassungsergänzung im Sinne von Behindertenrechten auszuloten und um es der Gemeinsamen Verfassungskommission sowie allen Verbänden als Diskussionsgrundlage zur Verfügung zu stellen (Äußerung im Rahmen der Anhörung der Behindertenverbände bei den Berichterstattern der Gemeinsamen Verfassungskommission, aaO (Anm. 21) S. 15 f., 30.). Dieses Gutachten erläutert nach einer verfassungsrechtlichen Bestandsaufnahme, einer Darstellung des Landesverfassungsrechts, des ausländischen Rechts und von Regelungen auf internationaler Ebene verschiedene Modelle zu einer Aufwertung der verfassungsrechtlichen Stellung Behinderter (Diskriminierungsverbot zugunsten Behinderter durch Erweiterung des Kataloges von Art. 3 Abs. 3 GG oder durch eine selbständige Bestimmung, grundrechtliches Gleichstellungsgebot, Gesetzgebungsauftrag sowie Staatszielbestimmung). Das Gutachten gelangt zum Schluß, daß die Aufwertung der Rechtsstellung behinderter Menschen im Verfassungstext die Rücksichtnahme auf die Anliegen Behinderter bei der Abwägung mit anderen Belangen verstärken kann und als Ausdruck einer objektiven Wertentscheidung geeignet ist, diskriminierende Auswüchse im privaten Rechtsverkehr zu beschneiden. Das Gutachten sieht weiter im Bekenntnis zur Eingliederung Behinderter einen "Beitrag zur Bewußtseinsbildung im integrativen Sinne" (VSSR 1992, S. 275.). Im Ergebnis spricht sich das Gutachten für ein spezielles Diskriminierungsverbot zugunsten Behinderter in einer eigenständigen Regelung aus. Auf dieses Gutachten haben sich bei der Anhörung der Behindertenverbände im Rahmen der Gemeinsamen Verfassungskommission mehrere Verbandsvertreter und Kommissionsmitglieder bei der Forderung nach einem speziellen Diskriminierungsverbot im Grundgesetz berufen (Protokoll der Anhörung der Behindertenverbände (Anm. 21: U. Mascher, MdB (S. 19 f., 36), Dr. H.-J. Vogel, MdB (S. 21); Ch. Hanewinckel, MdB (S. 22); M. Kriele, Vertreter der Initiative Gleichstellung Behinderter (S. 22, 24); vgl. auch O. Regenspurger, MdB (S. 30); Stellungnahme des Initiativkreises zur Gleichstellung Behinderter (Anlage 5 zum Protokoll). In der 24. Sitzung der Gemeinsamen Verfassungskommission (17. Juni 1993) haben sich mehrere Mitglieder der Kommission auf das staatsrechtliche Gutachten und seine Empfehlung für ein spezielles Diskriminierungsverbot bezogen (U. Mascher, MdB, Stenographischer Bericht über die 24. Sitzung der Gemeinsamen Verfassungskommission, S. 4; Dr. H.-J. Vogel, MdB, aaO, S. 10).).

2.4 Diskussion in der Gemeinsamen Verfassungskommission

Die Beratungen in der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat machten deutlich, daß das Anliegen der Integration Behinderter und ihres Schutzes vor Benachteiligung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit von einem breiten Konsens getragen wurde (Gemeinsame Verfassungskommission, Stenographischer Bericht über die 24. Sitzung, S. 2 ff.). Die SPD-Fraktion hatte einen Antrag auf Ergänzung des Art. 3 Abs. 3 GG eingebracht, welcher der jetzigen Fassung des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) entspricht ("Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.") (Kommissionsdrucksache 67.). Die Befürworter dieser Änderung argumentierten insbesondere mit der Signalwirkung eines speziellen Benachteiligungsverbotes (U. Mascher, MdB, aaO, S. 4.), den Auswirkungen auf das einfache Recht (Bauordnungsrecht oder Personennahverkehr) (Ministerin H. Alm-Merk (Niedersachsen), aaO, S. 6.) und (ähnlich wie das staatsrechtliche Gutachten des Verfassers) mit der Bedeutung einer materiellen Wertentscheidung zugunsten Behinderter und deren Ausstrahlung auf die Privatrechtsordnung (Dr. H.-J. Vogel, MdB, aaO, S. 10 f.).

 

Die Skepsis oder gar Ablehnung gegenüber einer Grundgesetzänderung zugunsten Behinderter wurde recht zurückhaltend, zuweilen etwas gewunden formuliert. Hierbei wurde auf den für ausreichend angesehenen Schutz Behinderter nach bislang geltendem Verfassungsrecht (E. Steinbach-Hermann, MdB, aaO, S. 4; F.-A. Jahn, MdB, aaO, S. 14 ff.) (insbesondere durch die Garantie der Menschenwürde, den allgemeinen Gleichheitssatz und das Sozialstaatsprinzip) und auf die Gefahr verwiesen, daß schwer einlösbare Erwartungen geweckt werden könnten (H.-J. Otto, MdB, aaO, S. 7.). Noch während der Beratungen hatte sich der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten für die Aufnahme eines speziellen Diskriminierungsverbots in das Grundgesetz ausgesprochen (Siehe Dr. H.-J. Vogel, MdB, aaO, S. 10.).

 

Im Ergebnis fand die Ergänzung des Grundgesetzes um ein Benachteiligungsverbot zum Schutz Behinderter keinen Eingang in die Empfehlungen der Gemeinsamen Verfassungskommission (Schlußbericht der Gemeinsamen Verfassungskommission, BT-Drucks. 12/6000; hierzu Rohn/Sannwald (Anm. 3).). Für ein Benachteiligungsverbot aus Gründen der Behinderung sprach sich zwar eine klare Mehrheit der Mitglieder der Gemeinsamen Verfassungskommission aus (30 Ja-Stimmen, 22 Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen). Aber die für eine Empfehlung erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit wurde verfehlt. Das Benachteiligungsverbot für Behinderte bildet die einzige Grundgesetzänderung, die ohne Empfehlung der Gemeinsamen Verfassungskommission in die Verfassungsreform eingegangen ist.

2.5 Gesetzgebungsverfahren

Der Entwurf der Fraktion der SPD zur Änderung des Grundgesetzes vom 1.12.1993 (BT-Drucks. 12/6323.) sah die Anfügung folgenden Satzes an Art. 3 Abs. 3 GG vor: "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (AaO, S. 4.). Auch hier stellte die Begründung (wohl im Anschluß an das im Auftrag des Bundestages erstattete staatsrechtliche Gutachten) auf die bewußtseinsstiftende Wirkung eines ausdrücklichen Benachteiligungsverbotes und dessen Bedeutung als "verfassungsrechtlicher Wertungsakt" ab (AaO, S. 12.). Um dem Vorhaben weitere Schubkraft zu geben, veranstaltete der SPD-Parteivorstand einen Workshop unter Beteiligung einzelner Behinderter und von Verbänden (Siehe die Veröffentlichung "Deutschland in bessere Verfassung - Benachteiligungsverbot für Behinderte in das Grundgesetz", hrsg. vom SPD-Vorstand, 1994, mit einem Beitrag von M. Herdegen, Möglichkeiten und Grenzen eines Diskriminierungsschutzes für Behinderte durch Verfassung und Gesetz (und anschließender Diskussion), aaO, S. 29 ff.; siehe dort auch die Äußerung des Vertreters des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Behinderten, B. Schneider, aaO, S. 27.).

Ein Antrag von Abgeordneten der PDS und der Gruppe Bündnis 90/Die Grünen sprach sich für die Ausarbeitung eines Gesetzentwurfes aus, in dem der Katalog verbotener Differenzierungsmerkmale in Art. 3 Abs. 3 GG unter anderem um die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen erweitert werden sollte; zugleich sollten Maßnahmen des Nachteilsausgleichs und der Förderung für zulässig und geboten erklärt werden (BT-Drucks. 12/6981, S. 2.).

Die Koalitionsfraktionen sahen (anknüpfend an die in der Gemeinsamen Verfassungskommission vertretene Position) zunächst den Schutz Behinderter im bisherigen Grundgesetztext ausreichend gewährleistet (Siehe die Sitzung des Deutschen Bundestages vom 4. Februar 1994 mit dem Beitrag von G. Friedrich, MdB, Plenarprotokoll 12/209, S. 18127. Mit Beeinträchtigung der Verfassungsästhetik argumentierte für die F.D.P. der Abgeordnete U. Irmer gegen ein Diskriminierungsverbot, aaO, S. 18131.). Der Dritte Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation (beschlossen vom Bundeskabinett am 15. März 1994) verneinte für ein spezielles Benachteiligungsverbot einen Regulierungsbedarf auf Verfassungsebene (BT-Drucks. 12/7148, Abschnitt 14.7 (S. 115).): Die Rechte behinderter Menschen seien bereits durch das Sozialstaatsprinzip abgesichert; die Bewältigung der in der aktuellen Diskussion geltend gemachten Benachteiligungen seien Regelungsfragen für den einfachen Gesetzgeber.

Demgegenüber sprach sich der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten öffentlich dafür aus, ein Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen in die Verfassung aufzunehmen (Pressemitteilung des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Behinderten, O. Regenspurger, MdB, vom 4. Februar 1994.). Der Beauftragte für die Belange der Behinderten wies dabei vor allem auf die Signalwirkung einer solchen Aussage im Verfassungstext und deren Ausstrahlung auf die gesellschaftliche Wirklichkeit hin (Siehe auch die Äußerung des Vertreters des Behindertenbeauftragten auf dem SPD-Workshop zum Benachteiligungsverbot (Anm. 37).).

Als der Bundeskanzler und CDU-Vorsitzende Dr. Helmut Kohl klar für ein spezielles Diskriminierungsverbot zugunsten Behinderter im Grundgesetz Position bezog (Äußerung anläßlich des 12. Bundesverbandstages des VdK Deutschland im Mai 1994; hierzu G. Jürgens, Die verfassungsrechtliche Stellung Behinderter nach Änderung des Grundgesetzes, ZfSH/SGB 1995, S. 353 ff. (355).) (und damit an die Position des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung anknüpfte), lag hierin ein weiterer wesentlicher Schritt für die Gewinnung einer verfassungsändernden Mehrheit im Parlament. Die abschließenden Beratungen des Rechtsausschusses brachten den Durchbruch für die Verankerung des Benachteiligungsverbotes in der Verfassung im Sinne eines parteiübergreifenden Konsenses (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/8165, S. 6, 28 f.).

Die Beratungen des Rechtsausschusses machten gewisse Divergenzen bei den Gründen deutlich, von denen sich die SPD-Fraktion einerseits und die Koalitionsfraktionen andererseits leiten ließen (BT-Drucks. 12/8165, S. 29; hierzu auch H.-J. Vogel, Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen im Grundgesetz - notwendiges Signal, selbsthilfe 4/5/6/94, S. 55 ff. (57).). Dabei legte die SPD-Fraktion den Akzent stärker auf die materielle Bedeutung des Benachteiligungsverbots als Wertentscheidung und deren Ausstrahlung auf die gesamte Rechtsordnung, während für die Koalitionsfraktionen eher die appellative Funktion im Vordergrund stand (Siehe auch die Sitzung des Bundestages vom 30. Juni 1994, Plenarprotokoll 12/238 und die Beiträge der Abgeordneten F.-A. Jahn (S. 20949) und Dr. H.-J. Vogel (S. 20955).). Es handelt sich jedoch letztlich nicht um gegensätzliche, sondern um komplementäre Aspekte einer verfassungsrechtlichen Wertentscheidung.

3 Ausländisches Recht

Eine Reihe ausländischer Verfassungen enthält besondere Vorschriften zum Schutz Behinderter vor Diskriminierung und zur staatlichen Förderung ihrer gesellschaftlichen Integration (Herdegen (Anm. 14), VSSR 1992, S. 253 f.). Von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union widmen Griechenland und Portugal in ihren Verfassungen der Rechtsstellung Behinderter besondere Gewährleistungen. Im außereuropäischen Rechtsraum ist die Verfassung von Kanada hervorzuheben. Die Canadian Charter of Rights and Freedoms (die einen Teil der Verfassung von 1982 bildet) verbietet die Diskriminierung wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung; gleichzeitig stellt der kanadische Grundrechtskatalog klar, daß dieses Diskriminierungsverbot Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen Behinderter nicht entgegensteht (Art. 15 Abs. 1 und Abs. 2). Im lateinamerikanischen Rechtskreis bekennt sich etwa die neue Verfassung von Kolumbien (1991) ausdrücklich zur Förderung Behinderter und zu deren sozialen Integration (Art. 47).

 

Außerhalb des Verfassungsrechtes schützt zum Beispiel in Frankreich oder in den Vereinigten Staaten (Americans with Disabilities Act 1990 - ADA -) (Siehe etwa B. Doyle, Disability, Discrimination and Equal Opportunities, 1995, insbesondere S. 89 ff.; Herdegen (Anm. 14), VSSR 1992, S. 254. Das amerikanische Gesetz von 1990 scheint einen wesentlichen Beitrag zur gesellschaftlichen Integration Behinderter, insbesondere in das Arbeitsleben, geleistet zu haben. Probleme ergeben sich bei der Anwendung der ADA auf Personen mit Beeinträchtigungen, die sich nicht klar als Behinderung im herkömmlichen Sinne verstehen lassen. Gegenwärtig ist ein Verfahren vor dem Supreme Court anhängig, in dem es um die Klage eines AIDS-Kranken wegen der Verweigerung der Behandlung durch einen Zahnarzt geht (Bragdon vs. Abbott). Siehe zu den Auswirkungen des Gesetzes den Bericht in: The Economist, 18. April 1998, S. 47 f.) eine Antidiskriminierungsgesetzgebung Behinderte vor Benachteiligung nicht nur durch die öffentliche Gewalt, sondern auch durch Private (etwa im Arbeitsleben). Die Gesetzgebung des amerikanischen Kongresses zum Schutz Behinderter vor Diskriminierungen hat sicher - ebenso wie schon früher die Gesetzgebung gegen Diskriminierung von Frauen - einen wichtigen Beitrag für die rechtliche und gesellschaftliche Integration geleistet. Zu beachten ist dabei allerdings, daß diese amerikanische Gesetzgebung nicht für alle Bereiche des Rechtslebens gilt. Dieser Gesetzgebung fehlt auch die verfassungsrechtliche Untermauerung, wie sie jetzt in Deutschland besteht.

4 Europäisches Recht (Europarat, Recht der Europäischen Union)

Der neue Grundrechtsschutz wird ergänzt und überlagert durch (völkervertragliche) Bestimmungen der Europäischen Sozialcharta (Europarat) und Vorschriften aus dem Recht der Europäischen Union (Europäischen Gemeinschaft).

4.1 Europäische Sozialcharta

Die Europäische Sozialcharta von 1961 (ein Abkommen im Rahmen des Europarats) (BGBl. 1964 II, S. 1261.) verpflichtet die Vertragsstaaten auf berufliche und soziale Integration hinzuwirken. In diesem Sinne bekennen sich die Vertragsstaaten zu dem Bemühen, die tatsächliche Ausübung des folgenden Rechts zu gewährleisten (Teil I Nr. 15):

 

"Jeder Behinderte hat das Recht auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung ohne Rücksicht auf Ursprung und Art seiner Behinderung".

 

Hierin liegt eine Bemühensverpflichtung der Vertragsparteien, aus der sich kein subjektives Recht (Anspruch) des einzelnen Behinderten ableiten läßt.

4.2 Recht der Europäischen Union (Recht der Europäischen Gemeinschaft)

Zum Ziel der beruflichen und sozialen Eingliederung sowie darauf gerichteten Förderungsmaßnahmen bekennt sich auch die Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 (Dokumente der EG-Kommission, KOM (89) 248 (endg.).), welche die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft angenommen haben. Die Gemeinschaftscharta bestimmt in Titel I (Nr. 26): "Alle Behinderten müssen unabhängig von der Ursache und der Art ihrer Behinderung konkret ergänzende Maßnahmen, die ihre berufliche und soziale Eingliederung fördern, in Anspruch nehmen können.

 

Diese Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen müssen sich je nach den Fähigkeiten der Betreffenden auf berufliche Bildung, Ergonomie, Zugänglichkeit, Mobilität, Verkehrsmittel und Wohnung erstrecken."

 

Die Bestimmungen der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte äußern keine rechtliche Verbindlichkeit für die Mitgliedstaaten und bedürfen noch der Umsetzung durch Rechtsakte der Gemeinschaft und der einzelnen Mitgliedstaaten.

 

Das zusammen mit dem Vertrag von Maastricht über die Europäische Union von 1992 abgeschlossene Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über die Sozialpolitik bekennt sich in der Präambel zu dem Ziel, die Sozialcharta von 1989 umzusetzen. Nach Art. 2 Abs. 1 (4. Spiegelstrich) des Abkommens unterstützt und ergänzt die Gemeinschaft die Tätigkeit der Mitgliedstaaten bei der beruflichen Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen. Zu diesem Zweck kann der Rat auch Richtlinien und Mindestvorschriften erlassen (Art. 2 Abs. 2 des Abkommens über die Sozialpolitik). Der Vertrag von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 sieht vor, daß das Abkommen über die Sozialpolitik in den EG-Vertrag überführt wird.

 

Nach dem Vertrag von Amsterdam soll die Europäische Gemeinschaft die Befugnis erhalten, Regelungen zum Schutz vor Diskriminierungen auch aus Gründen der Behinderung zu treffen (Art. 13 der konsolidierten Fassung des EG-Vertrages: "Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen des Vertrages kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen". Siehe R. Whittle, Disability, Discrimination and the Amsterdam Treaty, European Law Review 23 (1998), S. 50 ff.).

 

Die Schlußakte des Vertrages von Amsterdam enthält eine Erklärung zu Personen mit einer Behinderung (Erklärung Nr. 22), die sich auf Maßnahmen zur Rechtsangleichung nach Art. 100 a des EG-Vertrages bezieht: "Die Konferenz kommt überein, daß die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 100 a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen."

5 Tragweite und praktische Bedeutung des Diskriminierungsschutzes

5.1 Das Benachteiligungsverbot als Grundrecht

Das neue Benachteiligungsverbot entfaltet als Grundrecht zum Schutz gegen Diskriminierungen zu Lasten Behinderter unmittelbare Wirkung gegenüber der öffentlichen Gewalt. Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verstärkt insbesondere den Schutz des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) für Personen mit einer Behinderung (BVerfG, NJW 1998, S. 131.). Das neue Grundrecht bindet Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht (Art. 1 Abs. 3 GG). Diese Bindung gilt nicht nur für die Organe des Bundes, sondern unmittelbar auch für die Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz der Länder.

 

Zunächst ist das Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auf den Schutz vor nachteiligen Ungleichbehandlungen gerichtet, die an die Behinderung anknüpfen. Daneben bildet Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine objektive Wertentscheidung zugunsten der Integration Behinderter als Belang von Verfassungsrang und als spezielle Ausprägung einer sozialstaatlichen Zielsetzung (Ähnlich R. Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 3 Rn. 174 (1996).). Als objektive Wertentscheidung zugunsten der Integration liefert Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch die Rechtfertigung für Begünstigungen, die dem Nachteilsausgleich bei Behinderungen dienen (Scholz (Anm. 53), Art. 3 Abs. 3 Rn. 174.).

 

Als Individualgrundrecht schützt und berechtigt es keine Gruppen, sondern den einzelnen Behinderten (R. Sannwald, Die Reform des Grundgesetzes, NJW 1994, S. 3313 (3314).). Andere Bürger sind im privaten Rechtsverkehr nicht unmittelbar dem Benachteiligungsverbot unterworfen. Jedoch wirkt das Benachteiligungsverbot als objektive Wertentscheidung auch auf private Rechtsbeziehungen ein (Hierzu unten 5.8. sowie 6.1., 4. und 5.).

5.2 Der Begriff der "Behinderung"

5.2.1 Allgemeines

Grundrechtsträger sind Personen mit einer Behinderung. Dabei bestimmt die neue Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG den Kreis der Berechtigten nicht näher. Eine gewisse Konkretisierung erlaubt das mit dem neuen Grundrecht verfolgte Anliegen. Das Benachteiligungsverbot zielt in erster Linie auf die verbesserte Integration von Personen mit einer schweren Beeinträchtigung körperlicher oder geistiger Funktionen durch seine Ausstrahlung auf die Privatrechtsordnung als materielle Wertentscheidung und durch seine bewußtseinsstiftende Wirkung (Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/8165, S. 28 f.; vgl. Herdegen (Anm. 14), VSSR 1992, S. 256 ff.; Vogel (Anm. 45), selbsthilfe 4/5/6/94, S. 55 ff.). Grundrechtsträger sind Personen, die aufgrund einer erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung der Gefahr einer Diskriminierung in der gesellschaftlichen Wirklichkeit und im Privatrechtsverkehr ausgesetzt sind (Ähnlich im Ansatz Sannwald (Anm. 55), NJW 1994, S. 3314; vgl. auch H. D. Jarass, in: H. D. Jarass/B. Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 1997, Art. 3 Rn. 80.). Das Schweigen der Gesetzesmaterialien zu dem Begriff der Behinderung spricht dafür, daß das neue Grundrecht auf dem gängigen Begriffsverständnis aufbaut und sich an der Definition des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes (Die Definition in § 3 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz folgt dem Verständnis der Behinderung der Weltgesundheitsorganisation, die auf drei begrifflichen Elementen aufbaut: einem Schaden, der eine Funktionsbeeinträchtigung nach sich zieht, welche ihrerseits eine soziale Beeinträchtigung veranlaßt, hierzu m.w.Nachw. Jürgens (Anm. 43), ZfSH/SGB 1995, S. 358.) orientiert. In diesem Sinne versteht auch das Bundesverfassungsgericht den Begriff der Behinderung im Sinne des neuen Diskriminierungsverbots: "Behinderung ist ... die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht" (BVerfG, NJW 1998, S. 131; ähnlich L. Osterloh, in: M. Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 1996, Art. 3 Rn. 309 f.; W. Rüfner, in: R. Dolzer (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 870 (1996); Scholz (Anm. 53), Art. 3 Abs. 3 Rn. 176.).

 

Dabei hat das Bundesverfassungsgericht offengelassen, ob es sich bei diesem Verständnis um abschließende Begriffsmerkmale handelt oder nur um einen erweiterungsfähigen Begriffskern (BVerfG, aaO, S. 131.).

 

Ob die Behinderung auf Geburt, Unfall oder Krankheit beruht, ist unerheblich.

5.2.2 Behinderung und chronische Krankheiten

Auch eine chronische Krankheit kann zu einer Behinderung führen (Ähnlich Scholz (Anm. 53), Art. 3 Abs. 3 Rn. 176, vgl. demgegenüber R. Sannwald, NJW 1994, S. 3313.). Behinderung und chronische Krankheit sind also kein Gegensatz. Entscheidend ist für das Vorliegen einer Behinderung darauf abzustellen, ob die zur nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung führende Krankheit auf Dauer (ohne hinreichende Heilungserwartung) besteht (Ebenso Scholz (Anm. 53), Art. 3 Abs. 3 Rn. 176.).

5.2.3 Grad der Behinderung

Das Integrationsanliegen des verfassungsändernden Gesetzgebers hat sich zwar in erster Linie auf Personen mit schweren Behinderungen bezogen (Vgl. Sannwald (Anm. 55), NJW 1994, S. 3314.). Dies rechtfertigt jedoch nicht die Beschränkung des Schutzbereichs auf "Schwerbehinderte" im Sinne von § 1 Schwerbehindertengesetz. Denn die Vorschrift des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG spricht ohne eine solche beschränkende Qualifizierung von "Behinderung" schlechthin (Jürgens (Anm. 43), ZfSH/SGB 1995, S. 359; Osterloh (Anm. 60), Art. 3 Rn. 310. Enger wohl Jarass (Anm. 58), Art. 3 Rn. 80.).

5.3 Die besondere Schutzwirkung: strikter Maßstab für Ungleichbehandlung

Die wesentliche Bedeutung des Benachteiligungsverbotes als Grundrecht liegt darin, daß die Anforderungen für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verschärft werden. Der allgemeine Gleichheitssatz als Willkürverbot begnügt sich zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen schon mit einem sachlich einleuchtenden, plausiblen Grund für eine Ungleichbehandlung (Hierzu oben, unter 2.1.). Ebenso wie die speziellen Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG beinhaltet das Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter, daß Maßnahmen der öffentlichen Gewalt grundsätzlich nicht an eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung als Grundlage für eine Ungleichbehandlung anknüpfen dürfen. Allerdings geht es dabei nicht um ein absolutes Verbot der Ungleichbehandlung. Vielmehr bedeutet das Benachteiligungsverbot, daß eine Ungleichbehandlung zu Lasten Behinderter nur insoweit zulässig ist, als sie für die Lösung von Problemen, die in der Behinderung selbst angelegt sind, zwingend erforderlich ist (Siehe Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. 12/8165, S. 29. Ähnlich zu einer Ungleichbehandlung aus Gründen des Geschlechtes, BVerfGE 85, 191 (207).). Ein schlicht plausibler, von der Mehrheit der Bevölkerung vielleicht akzeptierter Grund genügt nicht. Gefordert wird ein zwingender Grund (So im Anschluß an die Vorauflage etwa Jürgens (Anm. 43), ZfSH/SGB 1995, S. 353 ff. (356); Rüfner (Anm. 60), Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 876. Ebenso für das Erfordernis zwingender Gründe etwa Osterloh (Anm. 60), Art. 3 Rn. 254, 312. Zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, G. Dürig, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 3 Rn. 156 ff.; Ch. Starck, in: H. v. Mangoldt/F. Klein/Ch. Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. I, 3. Aufl., 1985, Art. 3 Abs. 3 Rn. 200, 253, 255.).

 

Im Ergebnis bedeutet dies, daß eine Ungleichbehandlung ihre situative Rechtfertigung darin finden muß, daß eine Gleichbehandlung geradezu als unvernünftig, als sachwidrig erschiene. Nur dann ist eine Ungleichbehandlung durch einen zwingenden Grund gerechtfertigt. Ein Beispiel bildet etwa der Ausschluß vom Sportunterricht wegen einer körperlichen Behinderung, die eine Teilnahme unmöglich macht. Dies entbindet die Schulverwaltungen aber nicht davon, die integrative Beschulung nach Möglichkeit auch im Bereich des Sports zu verwirklichen.

5.4 Der Begriff der "Benachteiligung"

Der Begriff der "Benachteiligung" erfaßt jede beeinträchtigende, für den Betroffenen ungünstige Ungleichbehandlung. Im Vorfeld der Verfassungsänderung wurden Vorschläge diskutiert, die auf eine Aufnahme der Behinderteneigenschaft unter die suspekten Differenzierungsmerkmale des Art. 3 Abs. 3 GG a.F. zielten (Hierzu Herdegen (Anm. 14), VSSR 1992, S. 256 ff.). Eine derartige Erweiterung des Kataloges der Merkmale des Art. 3 Abs. 3 GG a.F. hätte bedeutet, daß ein Diskriminierungsverbot sich sowohl auf die Benachteiligung als auch auf die Bevorzugung wegen einer Behinderung erstreckt. Damit wären Maßnahmen der Förderung Behinderter an strengeren Maßstäben zu messen gewesen als bisher, sofern das Verbot der Bevorzugung nicht durch eine spezielle Förderungsklausel "neutralisiert" worden wäre (wie sie etwa das kanadische Verfassungsrecht kennt). Aus diesem Grunde beschränkt sich das Diskriminierungsverbot im Falle der Behinderung auf die Benachteiligung (Begründung des Gesetzentwurfes der SPD-Fraktion, BT-Drucks. 12/6323, S. 12. Im gleichen Sinne schon früher Herdegen (Anm. 14), VSSR 1992, S. 258 f.).

 

Der Begriff der "Benachteiligung" in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG steht in enger Beziehung mit dem strengen Maßstab für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung. Die Problematik dieses Begriffes liegt darin, daß es naheliegt, bestimmte Ungleichbehandlungen mit der Erwägung als nicht benachteiligend einzustufen, daß sie nur dem Wohl des Betroffenen dienten. Zu denken ist hier etwa an den Ausschluß behinderter Kinder von der Regelschule und deren Verweis auf den Besuch einer Sondereinrichtung. Derartige Erwägungen würden aber dem neuen Diskriminierungsverbot seine Substanz nehmen. Denn das Abstellen auf das Wohl des Betroffenen nach "objektiven" Kriterien bedeutet häufig eine Abwägung, die hinter dem strengen Maßstab eines zwingenden Grundes für die Ungleichbehandlung zurückbleibt. Vor allem aber würde damit verkannt, daß nach dem Menschenbild des Grundgesetzes die Verantwortung für den eigenen Lebensentwurf und für das, was für den Einzelnen am besten ist, in erster Linie beim Betroffenen selbst (im Rahmen des Erziehungsrechtes auch bei den Eltern) liegt und nicht etwa bei staatlichen Instanzen. Deshalb ist der Begriff der "Benachteiligung" weit zu fassen. Er erfaßt jede Beschneidung des individuellen Freiheitsraumes oder von Optionen, die der Staat Nichtbehinderten einräumt. Entscheidend für das Vorliegen einer Behinderung kann nicht etwa sein, ob die Ungleichbehandlung dem Wohl des Behinderten dienen soll oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die wohlmeinende Ungleichbehandlung auf einen zwingenden Grund zurückzuführen ist. Dabei ist zu bedenken, daß das Bundesverfassungsgericht auch bei anderen Verboten der Diskriminierung nach Art. 3 Abs. 3 GG, etwa aus Gründen des Geschlechtes, die Annahme einer Benachteiligung nicht am fürsorgerischen oder schützenden Zweck einer Ungleichbehandlung hat scheitern lassen. Ein Beispiel bildet das Verbot der Nachtarbeit für Frauen, das auf dem Gedanken paternalistischer Fürsorglichkeit des Staates gegenüber der Frau als Arbeitnehmerin und Mutter beruht, aber trotz dieses wohlmeinenden Zweckes dem Maßstab der zwingenden Erforderlichkeit nicht entspricht (BVerfGE 85, 191.).

 

In diesem Zusammenhang sei noch einmal darauf hingewiesen, daß der Diskriminierungsschutz für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nur deshalb nicht jede Ungleichbehandlung (Benachteiligung und Bevorzugung) erfaßt, um Besserstellungen Behinderter gegenüber anderen Personengruppen nicht besonders strenger Rechtfertigung zu unterwerfen. Daraus ergibt sich, daß das Benachteiligungsverbot jede Beeinträchtigung erfaßt, welche die allgemeine Handlungsfreiheit und den Zugang zu allgemeinen staatlichen Leistungen im Vergleich zu anderen Gruppen beschneidet. Dies gilt auch dann, wenn die Benachteiligung aus objektiver Sicht dem Wohl des Einzelnen zu dienen bestimmt ist. Auf die objektive Interessenbewertung kommt es erst bei der Frage an, ob eine Benachteiligung gerechtfertigt ist oder nicht.

 

So bildet der Ausschluß von Regeleinrichtungen für die schulische Ausbildung oder von Regelkindergärten entgegen dem Willen des Betroffenen oder seiner Erziehungsberechtigten und der Verweis auf Sondereinrichtungen stets eine "Benachteiligung" im Sinne des neuen Grundrechtes (So auch A. Jürgens/G. Jürgens, Sonderschulzuweisung als verbotene Benachteiligung Behinderter, NJW 1997, S. 1052 f.; Osterloh (Anm. 60), Art. 3 Rn. 312; Rüfner (Anm. 60), Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 877.). Dies bedeutet, daß der Verweis auf eine Sondereinrichtung gegen den Willen des Betroffenen oder seiner Erziehungsberechtigten stets einer besonderen Rechtfertigung nach einem besonders strengen Standard (zwingender Grund) bedarf.

 

Die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat unmißverständlich (gegen anders lautende Entscheidungen einzelner Fachgerichte (Etwa OVG Lüneburg, NJW 1997, S. 1087 (1088).)) klargestellt, daß die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen einer sehr strengen Rechtfertigungsprüfung unterworfen ist (BVerfG, NJW 1998, S. 131.).

 

Dabei hat sich das Bundesverfassungsgericht nicht darauf festgelegt, jede derartige Überweisung an eine Sonderschule als Benachteiligung zu qualifizieren. Letztlich kommt es darauf nicht an. Denn es ist nur eine terminologische Frage, ob man den Verweis auf die Sonderschule als rechtfertigungsbedürftige Benachteiligung ansieht oder aber bei der hinreichenden Rechtfertigung der Maßnahme eine verbotene Benachteiligung verneint. Entscheidend ist, daß die Überweisung an eine Sonderschule gegen den Willen des Betroffenen und seiner Eltern einer strikten Rechtfertigung (unter Ausschöpfung sinnvoller und für den Staat tragbarer Alternativen) unterworfen wird. Auf dieser Linie liegt auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts:

 

"Eine Benachteiligung liegt ... nicht nur bei Regelungen und Maßnahmen vor, die die Situation des Behinderten wegen seiner Behinderung verschlechtern, indem ihm etwa der tatsächlich mögliche Zutritt zu öffentlichen Einrichtungen verwehrt wird oder Leistungen, die grundsätzlich jedermann zustehen, verweigert werden. Vielmehr kann eine Benachteiligung auch bei einem Ausschluß von Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten durch die öffentliche Gewalt gegeben sein, wenn dieser nicht durch eine auf die Behinderung bezogene Förderungsmaßnahme hinlänglich kompensiert wird. Wann ein solcher Ausschluß durch Förderungsmaßnahmen soweit kompensiert ist, daß er nicht benachteiligend wirkt, läßt sich nicht generell und abstrakt festlegen. Ob die Ablehnung einer vom Behinderten erstrebten Ausgleichsleistung und der Verweis auf eine andere Entfaltungsalternative als Benachteiligung anzusehen sind, wird regelmäßig von Wertungen, wissenschaftlichen Erkenntnissen und prognostischen Einschätzungen abhängen. Nur aufgrund des Gesamtergebnisses kann darüber befunden werden, ob eine Maßnahme im Einzelfall benachteiligend ist". (BVerfG, NJW 1998, S. 131 (132).)

 

Besondere Belastungen, die sich beim Verweis auf Sondereinrichtungen im Schulbereich für Behinderte und deren Eltern ergeben (wie etwa längere Schulwege zu Sonderschulen oder höhere finanzielle Aufwendungen), stellen gleichfalls eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des neuen Diskriminierungsverbotes dar. Das strikte Rechtfertigungsgebot für die Überweisung auf eine Sonderschule kann allerdings nicht bedeuten, daß diesen (oft mit herausragendem Einsatz und großem Aufwand betriebenen) Sondereinrichtungen nunmehr die verfassungsrechtliche Grundlage entzogen wäre (BVerfG, Nichtannahmebeschluß vom 30.12.1997 - 1 BvR 356/97 - unter 2.: "Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG hat den Sonderschulen nicht die rechtliche Grundlage entzogen; ...".). Dabei ist zu bedenken, daß Sondereinrichtungen oft spezielle Fördermöglichkeiten bieten, deren Nutzung gerade dem Wohle des Kindes oder sonstiger Betroffener entspricht. Es wäre demnach voreilig, im Verweis auf Sondereinrichtungen des Schulwesens stets eine mit dem Benachteiligungsverbot unvereinbare Diskriminierung zu sehen. Diese Ungleichbehandlung ist aber der Rechtfertigung durch einen zwingenden Grund unterworfen. Für eine abschließende Beurteilung kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

 

Besondere Bedeutung für die Rechtfertigung des Verweises auf eine Sondereinrichtung für Behinderte kommt dem Begründungszwang zu, dem die Entscheidung der jeweiligen Behörde genügen muß. Dies hat das Bundesverfassungsgericht bei der Überweisung auf eine Sonderschule nachdrücklich betont:

 

"Das Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter verlangt in verfahrensmäßiger Hinsicht, daß Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einer Behinderung ergehen und eine Benachteiligung des Behinderten darstellen können, substantiiert begründet werden." (BVerfG, NJW 1998, S. 131 (134).)

5.5 Faktische Zugangsbarrieren als "Benachteiligung"?

Nicht ganz einfach zu beurteilen sind Erschwernisse bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen oder öffentlicher Einrichtungen, die sich nicht aus einer rechtlichen Benachteiligung ergeben. Zu denken ist hier etwa an den faktisch erschwerten Zugang zu Schulen oder anderen Einrichtungen, die nicht rollstuhlgerecht ausgestaltet sind. Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG begründet hier für sich genommen noch keinen Anspruch auf Verbesserung der Zugangsmöglichkeiten im Sinne einer behindertengerechten Nutzung.

 

Denn als spezieller Gleichheitssatz schützt das Benachteiligungsverbot zwar auch vor nur faktischen (nicht allein rechtlichen) Benachteiligungen durch die öffentliche Gewalt; es gewährt aber keinen Anspruch auf den Ausgleich von Nachteilen durch fördernde Maßnahmen. Dabei ist wiederum zu beachten, daß das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keine Ansprüche auf spezielle Leistungen für Behinderte verbürgt. Im übrigen ist zu bedenken, daß das Problem der Zugangsbarrieren jeweils im Lichte unterschiedlicher Behinderungen zu beurteilen ist. Dies prägt auch das Maß des geforderten und zumutbaren Aufwandes.

 

Auf der anderen Seite erschöpft sich das neue Grundrecht nicht in einem bloßen Anspruch auf Unterlassen von diskriminierenden Maßnahmen durch die öffentliche Gewalt. Das Benachteiligungsverbot wehrt nicht nur Benachteiligungen ab, sondern wirkt auch als objektive Wertentscheidung (Hierzu unten, 5.8.). Als solche materielle Wertentscheidung ist das Benachteiligungsverbot in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und mit anderen Grundrechten geeignet, im Sinne von Leistungsverpflichtungen des Staates zu wirken. Der Genuß von Grundrechten oder anderen subjektiven Rechten darf nicht durch Zugangsbarrieren faktisch vereitelt werden, die auf die Behinderung zurückzuführen sind. Bei verfassungsrechtlich verankerten Zugangsrechten bedeuten faktische Nutzungserschwerungen eine Beeinträchtigung eines vorgegebenen, dem Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG vorausliegenden Anspruches, die einer besonders strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen ist. Bei der Abwägung zwischen dem Aufwand für eine behindertengerechte Ausgestaltung und der Schwere der faktischen Zugangsbeeinträchtigung kommt dem Benachteiligungsverbot als objektiver Wertentscheidung spezielles Gewicht zu. So wären faktische Zugangshindernisse für gehbehinderte Schüler in einem nicht rollstuhlgerecht gestalteten Schulgebäude zwar nicht allein wegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, wohl aber im Lichte des Sozialstaatsprinzips in Verbindung mit dem Benachteiligungsverbot, dem staatlichen Erziehungsauftrag und der Berufsfreiheit verfassungswidrig. Im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht läßt sich die Beeinträchtigung für gehbehinderte Schüler durch nicht behindertengerecht ausgestaltete Schulgebäude nicht nur als die Vorenthaltung eines Nachteilsausgleiches, sondern sogar als Eingriff in die individuelle Freiheitssphäre qualifizieren.

 

Das Benachteiligungsverbot ist auch beim Zugang zu öffentlichen Einrichtungen heranzuziehen, deren Nutzung nicht verfassungsrechtlich gewährleistet ist (Siehe etwa zum Zugangsrecht Gehbehinderter zu kommunalen Einrichtungen nach damals geltendem Verfassungsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG) OVG Berlin NVwZ-RR 1993, S. 319.). In den Fällen, in denen die Nutzung öffentlicher Einrichtungen durch Behinderte (etwa aus Gründen des Brandschutzes) rechtlich an die Bereitstellung behindertengerechter Plätze gebunden ist, handelt es sich um eine Benachteiligung, die der öffentlichen Gewalt zuzurechnen ist. Hier greift also das Benachteiligungsverbot als Abwehrrecht unmittelbar ein. Dabei ist die zu fordernde Quote etwa für Rollstuhlfahrerplätze durch die finanzielle Zumutbarkeit für die öffentliche Hand begrenzt. Insbesondere dürfte keine Verpflichtung bestehen, bei dieser Quote über das allgemeine Verhältnis zwischen Gehfähigen und Gehbehinderten hinauszugehen (Vgl. OVG Berlin, aaO, S. 320.). Im übrigen kommt es bei der vorzunehmenden Abwägung darauf an, welche Bedeutung das Zugangsrecht für Behinderte im konkreten Fall nach der verfassungsrechtlichen Wertordnung für die individuelle Lebensgestaltung hat.

5.6 Kein Anspruch auf Begünstigung?

Das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG schützt vor Benachteiligungen. Einen Anspruch auf Begünstigungen begründet der neue Diskriminierungsschutz für Behinderte grundsätzlich nicht (Sannwald (Anm. 55), NJW 1994, S. 3313 (3314); Scholz (Anm. 53), Art. 3 Abs. 3 Rn. 175.). Das gilt für finanzielle Leistungen ebenso wie für sonstige Fördermaßnahmen. So ergibt sich aus dem Benachteiligungsverbot auch nicht unmittelbar ein Anspruch darauf, daß Gesetzestexte oder andere amtliche Verlautbarungen in Blindenschrift umgesetzt und wiedergegeben werden. Auch ein Anspruch auf Fernsehsendungen der öffentlichen Anstalten etwa in Gebärdensprache besteht nicht. Dabei ist zu beachten, daß das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Gegensatz zum Verbot der Ungleichbehandlung aus Gründen des Geschlechtes (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 GG) nicht durch ein spezielles Gebot der Gleichstellung oder der Förderung im Sinne eines Nachteilsausgleiches (vgl. Art. 3 Abs. 2 GG n.F.) (Siehe zum Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG a.F. BVerfGE 85, 191 (206 f.); A. Söllner, Die Bedeutung des Gleichberechtigungsgrundsatzes in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1994, S. 14 ff.) ergänzt wird.

 

Jedoch liefert Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als objektive Wertentscheidung eine zusätzliche Rechtfertigung für Maßnahmen der Förderung und des Nachteilsausgleiches für Behinderte. Dies gilt sowohl für Maßnahmen der Gesetzgebung als auch der Verwaltung. Jenseits einer verfassungsrechtlichen Verpflichtung ist es ein wichtiges Anliegen, blinden Schülern mit Hilfe elektronischer Medien leichteren Zugang zum Text von Schulbüchern in Blindenschrift zu verschaffen. Hier scheint Deutschland noch hinter der Gesetzgebungspraxis etwa in den USA zurückzubleiben. Der Grundsatz, daß das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keine Ansprüche auf staatliche Leistungen begründet, bedarf einer wichtigen Nuancierung. Wenn es um die Beschränkung des Zugangs zu staatlichen Einrichtungen oder der Verwirklichung von Entfaltungsmöglichkeiten geht, die Personen ohne eine Behinderung offenstehen, ist zu prüfen, ob diese Beschränkungen durch ausgleichende Leistungen vermieden oder abgemildert werden können. Insoweit kann der Staat gehalten sein, sinnvolle und für die öffentliche Hand tragbare Maßnahmen zu prüfen und innerhalb gewisser Grenzen auszuschöpfen (Hierzu sogleich unter 5.7.).

5.7 Ansprüche auf ausgleichende Maßnahmen

5.7.1 Allgemeines

Die Frage, inwieweit sich aus dem neuen Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG Ansprüche auf flankierende Maßnahmen zum Nachteilsausgleich ableiten lassen, gehört zu den schwierigsten Problemen des neuen Grundrechts. Hier zeigt sich, daß sich bestimmte Fallgestaltungen nicht einfach mit dem Begriffspaar Benachteiligung (Belastung) - Begünstigung lösen lassen. Insbesondere die jüngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts macht deutlich, daß in der Versagung von (zumutbaren) Ausgleichsmaßnahmen als Ursache für eine Ungleichbehandlung eine verbotene Benachteiligung liegen kann.

 

Zu differenzieren ist insbesondere danach, ob ausgleichende Maßnahmen einen staatlichen Eingriff (etwa: die Überweisung eines behinderten Schülers an eine Sonderschule gegen seinen und seiner Eltern Willen) vermeiden helfen oder (nur) den bereits bestehenden Zugang Behinderter zu staatlichen (Regel-) Einrichtungen und staatlichen Leistungen erleichtern. Wenn es um eine benachteiligende Regelung geht, kann der Staat im Rahmen des praktisch Sinnvollen und wirtschaftlich Zumutbaren zu fördernden Maßnahmen verpflichtet sein, wenn sich so der staatliche Eingriff vermeiden läßt. Eine andere Beurteilung ist dann angezeigt, wenn Behinderte bereits gesicherten Zugang zu staatlichen Einrichtungen und staatlichen Leistungen haben.

5.7.2 Förderung beim bereits bestehenden Zugang zu staatlichen Einrichtungen und staatlichen Leistungen

Als Grundrecht, das den Einzelnen vor Belastung oder Ungleichbehandlung schützt, löst das Benachteiligungsverbot für sich genommen keine Ansprüche auf staatliche Leistungen im Sinne ausgleichender Maßnahmen aus. Bei Erschwernissen des Zuganges zu öffentlichen Einrichtungen und der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen ist vorab zu klären, ob es hier noch um den Schutz vor Benachteiligungen oder schon den Anspruch auf Vergünstigungen durch Ausgleichsleistungen geht (Hierzu oben, 5.5. und 6.).

 

Dabei ist es denkbar, daß sich die aus dem Sozialstaatsprinzip erwachsende Verantwortung des Staates für die Sicherung angemessener Lebensbedingungen und gebotener Lebenschancen durch das Benachteiligungsverbot als materielle Wertentscheidung in Verbindung mit anderen Grundrechten in besonders gelagerten Fällen zu einer Leistungspflicht und einem korrespondierenden Anspruch des Einzelnen verdichtet. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Zugang zu staatlichen Einrichtungen oder die Bereitstellung sonstiger staatlicher Leistungen die Voraussetzung für die effektive Inanspruchnahme eines Grundrechtes bildet (Siehe zum Hochschulzugang als Voraussetzung für die Verwirklichung der Berufsfreiheit BVerfGE 33, 303 (330 ff.).). Allerdings verfährt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der Anerkennung von Ansprüchen auf Leistung und Teilhabe sehr zurückhaltend. Insbesondere betont die Rechtsprechung seit jeher, daß (ausnahmsweise bestehende) Teilhaberechte und Leistungsansprüche "unter dem Vorbehalt des Möglichen" stehen und nicht über das hinausgehen, was der Einzelne "vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann" (BVerfGE 33, 333.). Konkrete Leistungsansprüche lassen sich am ehesten dort begründen, wo die Chance zur wirksamen Verwirklichung eines Freiheitsrechtes zwangsläufig über die Inanspruchnahme staatlicher Einrichtungen und staatlicher Leistungen führt und wo der Staat ein Monopol für die Schaffung von Voraussetzungen für die Grundrechtsverwirklichung hat (BVerfGE 33, 331 f.). Ein Beispiel bildet unter anderem die schulische Ausbildung oder das Hochschulwesen. Auch insoweit ergeben sich staatliche Leistungspflichten nicht ohne weiteres aus dem Benachteiligungsverbot. Vielmehr verstärkt der neue Diskriminierungsschutz für Behinderte bei bereits bestehender Zulassung zu staatlichen Einrichtungen Wertungen, die in anderen Verfassungsgrundsätzen wie dem Sozialstaatsprinzip in Verbindung mit anderen Grundrechten angelegt sind.

 

Besonders im (Hoch-)Schulbereich ist die sozialstaatliche Verantwortung des Staates bei der Verwirklichung von Berufs- und sonstigen Chancen besonders deutlich ausgeprägt. Hier entfaltet das in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als Verfassungswert anerkannte Integrationsanliegen im Zusammenspiel mit dem Sozialstaatsprinzip und der Berufsfreiheit besondere Bedeutung. Dabei sind etwa der Abwälzung der Kosten für Maßnahmen des Nachteilsausgleiches (Schultransport für behinderte Schüler oder Bereitstellung besonderer Lernhilfen für Schüler und Studenten) auf die Betroffenen oder deren Unterhaltspflichtige ebenso verfassungsrechtliche Schranken gesetzt wie dem Kostenrückgriff des Sozialhilfeträgers auf das Vermögen unterhaltspflichtiger Angehöriger von Behinderten (Zum Solidargedanken bei der Lastenzuweisung und beim Kostenrückgriff im Falle behinderter Kinder und Jugendlicher B. Schulin, Empfiehlt es sich, die Zuweisung von Risiken und Lasten im Solidarrecht neu zu ordnen?, Gutachten E für den 59. Deutschen Juristentag, 1992, E 85, 117 ff.).

5.7.3 Ausschöpfung von flankierenden Maßnahmen zur Vermeidung von Beschränkungen

Im Zusammenhang mit der Überweisung an eine Sonderschule (Hierzu unten 6.2.1.) hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß in bestimmten Fällen ausgleichende Fördermaßnahmen zugunsten Behinderter geboten sein können:

 

"Eine Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG kommt ... auch dann in Betracht, wenn eine Sonderschulüberweisung erfolgt, obwohl der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte." (BVerfG, NJW 1998, S. 131 (133).)

 

Dabei steht die gebotene Ausschöpfung staatlicher Leistungen unter dem Vorbehalt des "finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen" (BVerfG, aaO, S. 133.).

5.8 Das Benachteiligungsverbot als objektive Wertentscheidung und seine Einwirkung auf die Privatrechtsordnung

Das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG beschränkt sich in seiner Wirkung nicht nur auf die Abwehr von Diskriminierungen durch die öffentliche Gewalt. Zwar finden der allgemeine Gleichheitssatz und die besonderen Diskriminierungsverbote des Art. 3 GG ebenso wie die anderen Grundrechte (mit der Ausnahme von Art. 9 Abs. 3 GG) keine unmittelbare Anwendung auf Rechtsbeziehungen unter Privaten (So die absolut herrschende Ansicht, siehe etwa G. Dürig, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 1 Abs. 3 Rn. 131 ff.; ders., aaO, Art. 3 I Rn. 505; W. Rüfner, Grundrechtsadressaten, in: J. Isensee/P. Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. V, 1992, Rn. 54 ff. m.w.Nachw.). Aber die Grundrechte wirken als objektiver Wertmaßstab auch auf die Privatrechtsordnung ein und beeinflussen dabei vor allem die Auslegung und Anwendung der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechtes (sogenannte "mittelbare Drittwirkung der Grundrechte") (BVerfGE 7, 198 (206 f.); 73, 261 (269); 81, 242 (254 ff.).). Als Ausdruck materieller Wertentscheidungen des Verfassungsrechtes setzen sie auch der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Regelung privatrechtlicher Beziehungen Schranken und verpflichten die staatliche Gewalt insbesondere, den Schutz grundrechtlicher Belange bei schweren Gefährdungen der Selbstbestimmung beim Konflikt privater Interessen durch das Übergewicht einer Seite durch ausgleichende Regelungen zu sichern (BVerfGE 81, 242 (254 ff.).). Insoweit trägt das neue Benachteiligungsverbot zugunsten Behinderter auch Einschränkungen der Privatautonomie durch seine Ausstrahlung als objektive Wertentscheidung auf das einfache Recht.

 

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründen nicht nur die Freiheitsrechte (wie etwa die Gewährleistung von Leben und körperlicher Unversehrtheit oder die Berufsfreiheit) Schutzverpflichtungen des Staates gegenüber den hinter diesen Rechten stehenden Verfassungswerten (und entsprechende Schutzansprüche des Einzelnen), sondern auch die speziellen Gleichheitsregelungen. So hat das Bundesverfassungsgericht aus dem Gleichberechtigungsgebot Art. 3 Abs. 2 GG (alte Fassung) die Verpflichtung abgeleitet, im Rahmen des einfachen Rechtes Frauen vor Diskriminierung im Arbeitsleben (Nichtberücksichtigung einer Bewerbung aus Gründen des Geschlechtes) durch wirksame Sanktionen etwa im Sinne fühlbaren Schadensersatzes zu schützen (BVerfGE 89, 276 (285 ff.).). In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, daß der Benachteiligungsschutz für Behinderte im Gegensatz zum Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung nicht durch ein Gleichstellungsgebot flankiert ist, welches auch auf den Ausgleich bestehender Nachteile in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zielt (Art. 3 Abs. 2 GG) (Zur Bedeutung des Art. 3 Abs. 2 a.F. GG, BVerfGE 85, 191 (206 f.); 86, 276 (285).).

 

Im Hinblick auf bestimmte soziale oder psychologische Phänomene in der Gesellschaft fordert die Ausstrahlungswirkung des Benachteiligungsschutzes für Behinderte auf Rechtsbeziehungen unter Privatleuten eine nüchtern-besonnene Beurteilung. Auch als materielle Wertentscheidung schließt das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht ohne weiteres Berührungsängste, Intoleranz und andere Erscheinungsformen des mangelnden Verständnisses aus. Die ihrerseits verfassungsrechtlich geschützte Privatautonomie (BVerfGE 81, 242 (254).) erfaßt auch ein Verhalten, das von irrationalen oder egoistischen Motiven sowie von Gleichgültigkeit getragen ist (Vgl. Herdegen (Anm. 14), VSSR 1992, S. 257.). Jedoch setzt gerade das neue Benachteiligungsverbot der Berufung auf die Privatautonomie Schranken. Der Diskriminierungsschutz für Behinderte verstärkt in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und der Gewährleistung der Menschenwürde die Möglichkeiten - und die Verpflichtung - des Gesetzgebers, der Verwaltung und der Justiz, bestimmten diskriminierenden Auswüchsen im Privatrechtsverkehr entgegenzutreten. Dies gilt sowohl für Einschränkungen der Privatautonomie durch neue Gesetze als auch durch die Anwendung schon bestehender Normen des Bürgerlichen Rechts. Das neue Benachteiligungsverbot verschiebt die verfassungsrechtliche Abwägung zwischen dem schon bislang geltenden Schutz Behinderter (Hierzu oben, 2.1.) und gegenläufigen Belangen von Verfassungsrang (etwa der Berufsfreiheit oder der Privatautonomie) weiter zugunsten des Schutzes vor Diskriminierung.

 

Problematisch sind Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts zugunsten Behinderter, welche einen herabsetzenden Einschlag haben. Hier verbindet sich die fürsorgliche Privilegierung von Personen mit einer Behinderung mit negativer Qualifizierung. Zu denken ist in diesem Zusammenhang an das Haftungsprivileg für Gehörlose ("Taubstumme"), welches diesen Personenkreis Minderjährigen zwischen sieben und achtzehn Jahren bei der Verantwortlichkeit für unerlaubte Handlungen gleichstellt (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB): Da dieses Haftungsprivileg Gehörlose rechtlich begünstigt, läßt sich hierin nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen das neue Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG sehen. Wohl aber überschreitet die Norm bei der unbefangenen Auslegung nach dem Wortlaut den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers. Denn die sachlich nicht zu rechtfertigende Gleichstellung von "Taubstummen" mit Minderjährigen verstößt gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz). Eine verfassungskonforme Auslegung gebietet daher, daß das "Taubstummen-Privileg" nur dann eingreift, wenn aufgrund der Behinderung die äußere Handlungsfähigkeit nicht gegeben ist. Auch dann bleibt immer noch die sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Gehörlosen gegenüber anderen Personen mit vergleichbar schwerer Körperbehinderung. Hier ist der Bundesgesetzgeber klar zu einer Gesetzesänderung aufgerufen.

 

Als objektive Wertentscheidung wirkt das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes auch auf andere Bereiche der Privatrechtsordnung ein. So ist etwa eine Werbung, die Behinderte diskriminiert, als wettbewerbsrechtlich unzulässig einzustufen (Verstoß gegen § 1 UWG)(Siehe etwa K.-H. Fezer, Diskriminierende Werbung - Das Menschenbild der Verfassung im Wettbewerbsrecht, JZ 1998, S. 265 ff. (273).).

6 Auswirkungen auf einzelne Sachbereiche

6.1 Arbeitsleben einschließlich des öffentlichen Dienstes

Im Arbeitsleben wirkt der Diskriminierungsschutz des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG unmittelbar gegenüber Benachteiligungen durch die öffentliche Gewalt, mittelbar als objektive Wertentscheidung gegenüber Benachteiligungen privater Arbeitgeber. Im öffentlichen Dienst verschärft das Benachteiligungsverbot den Begründungszwang für die Nichtanstellung wegen einer Behinderung. Ein Beispiel wäre etwa die Nichteinstellung eines Lehramtsanwärters wegen Schwierigkeiten bei der Erfüllung von Aufsichtspflichten. Hier gelten künftig strenge Rechtfertigungspflichten. Im Arbeitsrecht wirkt das Benachteiligungsverbot beispielsweise auf die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beim Schutz vor Diskriminierungen am Arbeitsplatz ein. Bei verfassungsrechtlichen Abwägungen verstärkt das neue Grundrecht als objektive Wertentscheidung die Gewichtung des Integrationsanliegens gegenüber der Privatautonomie und der Berufsfreiheit. Außerdem erweitert das Benachteiligungsverbot den Spielraum des Gesetzgebers bei Sanktionsregelungen zum effektiven Schutz vor Diskriminierungen im Arbeitsleben (etwa durch Schadensersatz) (Zum Schadensersatz bei Diskriminierung aus Gründen des Geschlechtes BVerfGE 89, 276 (285 ff.).). Allerdings sind solche Sanktionen nicht von Verfassungs wegen geboten, da ein Gleichstellungsauftrag in der Art des Art. 3 Abs. 2 GG nicht besteht.

 

Forderungen nach Maßnahmen des Nachteilsausgleiches und der sonstigen Förderung lassen sich nur aus dem Sozialstaatsprinzip, nicht aber aus dem neuen Benachteiligungsverbot ableiten. Einen Anspruch auf bevorzugte Einstellung von Schwerbehinderten im öffentlichen Dienst unter Durchbrechung der Einstellungskriterien des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) begründet das neue Grundrecht des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nicht. Jedoch war es schon vor Aufnahme des neuen Grundrechtes zulässig, bei Gleichrangigkeit mehrerer Bewerber im Lichte dieser Einstellungskriterien Schwerbehinderten den Vorrang einzuräumen (Zur Begründung von Ausnahmen aufgrund des Sozialstaatsprinzips zugunsten der Einstellung von Schwerbehinderten T. Maunz in: Maunz/Dürig (Anm. 13), Art. 33 Rn. 22.).

6.2 Integration in Kindergärten und Schulen

6.2.1 Allgemeines

Wenn Kinder wegen ihrer Behinderung nicht zu Regelschulen zugelassen, sondern auf Sondereinrichtungen verwiesen werden, so liegt hierin eine Benachteiligung stets dann, wenn diese Ungleichbehandlung nicht dem Willen der Betroffenen (oder ihrer Erziehungsberechtigten) entspricht (Hierzu oben, 5.4.). Die Rechtfertigung durch das Wohl des Kindes (etwa im Hinblick auf spezielle Fördermöglichkeiten) schließt in diesen Fällen nicht das Vorliegen einer Benachteiligung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG aus, sondern ist erst im Zusammenhang mit der Begründung für die Ungleichbehandlung von Interesse. Ob ein zwingender Grund für die Benachteiligung in diesem Sinne vorliegt, ist auch im Lichte des Sozialstaatsprinzips zu beurteilen. Dabei kommt es auch darauf an, ob der Besuch von Regeleinrichtungen durch flankierende Maßnahmen ermöglicht werden kann, die sich noch im Rahmen des für die öffentliche Hand Zumutbaren halten. Vermittelt durch die objektive Wertentscheidung in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG prägt das Anliegen der Integration Behinderter auch den staatlichen Erziehungsauftrag. Ähnliche Erwägungen gelten für den Zugang behinderter Kinder zu Regelkindergärten.

6.2.2 Grundlinien der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem grundlegenden Beschluß vom 8. Oktober 1997 (BVerfG, NJW 1998, S. 131; siehe bereits den früheren Beschluß vom 30.7.1996, NJW 1997, S. 1062=JZ 1996, S. 1073 mit Anm. von L. Dietze (S. 1074 f.).) Leitlinien zum Anspruch behinderter Schüler auf den Besuch von Regelschulen entwickelt.

 

Ausgangspunkt ist der Rechtfertigungszwang einer Überweisung behinderter Schüler an eine Sonderschule gegen ihren und ihrer Eltern Willen (Hierzu oben 5.4.). Dabei läßt sich für das Bundesverfassungsgericht nach dem gegenwärtigen pädagogischen Kenntnisstand ein genereller Ausschluß der Möglichkeit einer gemeinsamen Erziehung und Unterrichtung von behinderten Schülern mit nichtbehinderten Kindern derzeit verfassungsrechtlich nicht rechtfertigen (BVerfG, NJW 1998, S. 131 (132). Zur integrativen Beschulung behinderter Kinder aus pädagogischer Sicht etwa H.-P. Füssel, Auf dem Weg zur Integration?, RdJB 1996, S. 188 ff.; A. Sander, Neue Formen der sonderpädagogischen Förderung in deutschen Schulen, RdJB 1996, S. 174 ff. Siehe auch den Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 6.5.1994 mit den Empfehlungen zur sonderpädagogischen Förderung in den Schulen in der Bundesrepublik Deutschland.).

 

Eine unzulässige Benachteiligung liegt nicht nur dann vor, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher aufgrund seiner Behinderung auf eine Sonderschule verwiesen wird, obwohl seine Erziehung und Unterrichtung an einer allgemeinen Schule mit seinen Fähigkeiten in Einklang steht und keinen besonderen Aufwand erfordert. Vielmehr kommt eine verbotene Benachteiligung auch dann in Betracht, "wenn die Sonderschulüberweisung erfolgt, obgleich der Besuch der allgemeinen Schule durch einen vertretbaren Einsatz von sonderpädagogischer Förderung ermöglicht werden könnte" (BVerfG, NJW 1998, S. 131 (133).). Insoweit sind vor einer Überweisung an die Sonderschule mögliche Ausgleichs- und Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen des Zumutbaren und Vertretbaren zu prüfen. Dabei gilt, daß "staatliche Maßnahmen zum Ausgleich einer Behinderung nur nach Maßgabe des finanziell, personell, sachlich und organisatorisch Möglichen verlangt werden können" (BVerfG, NJW 1998, S. 131 (133).). Weiter zu berücksichtigten sind einmal die Belange der nicht behinderten Mitschüler und des Lehrpersonals sowie zum anderen der Kinder, für die wegen ihrer Behinderung eine integrative Beschulung sinnvollerweise nicht in Betracht kommt (BVerfG, NJW 1998, S. 131 (133).).

 

Letztlich kommt es für das Bundesverfassungsgericht auf eine Gesamtabwägung an:

 

"Die Überweisung in eine Sonderschule benachteiligt den an integrativer Beschulung interessierten behinderten Schüler auch dann, wenn die erforderliche Gesamtbetrachtung ergibt, daß seine Erziehung und Unterrichtung an der Regelschule mit sonderpädagogischer Förderung möglich sind, der dafür benötigte personelle und sachliche Aufwand mit vorhandenen Personal- und Sachmitteln bestritten werden kann und auch organisatorische Schwierigkeiten sowie schutzwürdige Belange Dritter, insbesondere anderer Schüler, der integrativen Beschulung nicht entgegenstehen. In diesem Falle verstößt die gesonderte Beschulung gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und gegebenenfalls Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG" (BVerfG, NJW 1998, S. 131 (134).).

6.2.3 Zulassung zu weiterführenden Schulen

Inwieweit sich bei der Zulassung zu weiterführenden Schulen aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG eine besondere Rücksicht auf die Schwächen behinderter Schüler ergibt, ist bislang in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt. Eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes läßt (vorsichtig) erkennen, daß bei der Bewertung der schulischen Leistungen eines behinderten Schülers (Legasthenie) eine Lockerung der allgemein gültigen Anforderungen bei der Entscheidung über die Aufnahme in ein Gymnasium geboten sein kann (BayVGH, BayVBl. 1997, S. 431.).

6.3 Eingriffe im Rahmen der Betreuung Behinderter

Bei der Ausgestaltung der Rechtsstellung Behinderter im Betreuungsrecht müssen Beeinträchtigungen, die an die Behinderung anknüpfen, auf einen zwingenden Grund zurückzuführen sein. Die daraus ableitbaren Maßstäbe sind aber in der Regel nicht strenger als die Anforderungen für Eingriffe, die sich schon bisher aus dem Verfassungsrecht ergaben (Schutz der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes). Schärfster Eingriff im Rahmen des Betreuungsrechtes ist die Sterilisation bei mangelnder Einwilligungsfähigkeit des Betreuten. Die gegenwärtige Regelung eines solchen Eingriffes (§ 1905 BGB) hält im Hinblick auf die außerordentlich strikten Voraussetzungen für eine derart schwerwiegende Maßnahme - bei allen verständlichen Bedenken - einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand.

6.4 Vertragsrecht

6.4.1 Allgemeines

Die auf dem Prinzip der (verfassungsrechtlich geschützten) Privatautonomie aufbauende Vertragsfreiheit läßt den Einzelnen bei der Gestaltung vertraglicher Beziehungen wesentlich mehr Freiheit als dem Staat, bei Rechtsgeschäften auf persönliche Eigenschaften eines möglichen Vertragspartners abzustellen. Das in erster Linie gegen den Staat gerichtete Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG verbietet die Berücksichtigung von Behinderungen beim Vertragsschluß oder dessen Verweigerung nicht unmittelbar (Ähnlich U. Berlit, Rechtspolitik zur Gleichstellung behinderter Menschen, RdJB 1996, S. 145 ff. (152 f.).). Als objektive Wertentscheidung setzt das Diskriminierungsverbot aber bestimmten Auswüchsen der Privatautonomie Grenzen. Dies gilt dann, wenn vertragliche Bedingungen oder die Verweigerung des Vertragsschlusses nicht auf schützenswerte Eigeninteressen (etwa wirtschaftlicher Art) zurückzuführen sind, sondern nur auf Ausgrenzung des anderen wegen einer Behinderung. Hier liegt ein Verstoß gegen die "guten Sitten" im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB (Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, das gegen die guten Sitten verstößt) und im Sinne von § 826 BGB (Ersatzpflicht bei vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung) nahe. Beispielsweise ist die auf bloße Berührungsängste und offensive Ausgrenzung zurückzuführende Nichtbedienung eines behinderten Gastes im Restaurant ebensowenig von der verfassungsrechtlich geschützten Privatautonomie (Vertragsfreiheit) gedeckt wie der Boykott aus Gründen der Hautfarbe (Eine solche Diskriminierung kann auch gewerberechtliche Konsequenzen haben: nämlich im Hinblick auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden.). Ganz allgemein läßt sich wohl sagen, daß die Diskriminierungsverbote in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GG aufgrund ihrer Ausstrahlungswirkung eine Beschränkung der Privatautonomie vor allem dann bewirken, wenn die Diskriminierung zugleich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) bedeutet (Herdegen (Anm. 14), VSSR 1992, S. 245; zustimmend P. Rädler, Art. 3 III GG als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB?, NJW 1998, S. 1621 f.).

 

Noch weitergehend hat die Bundesregierung auf Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (allerdings in sehr vorsichtiger Formulierung) Aufgeschlossenheit für die Auffassung erkennen lassen, das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB zu bezeichnen (BT-Drucks. 13/5595, S. 5: "Es spricht einiges dafür, diesen Schutzgesetzcharakter [im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB] auch dem Benachteiligungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes zuzuerkennen".). Diese Konzeption des grundrechtlichen Diskriminierungsverbotes als Schutzgesetz hätte zur Folge, daß ein (vorsätzlicher oder fahrlässiger) Verstoß hiergegen im Privatrechtsverkehr Schadensersatzansprüche auslösen würde. Nach dieser Konstruktion wäre manches Anliegen, das hinter dem Ruf nach einem allgemeinen Antidiskriminierungsgesetz steht, schon jetzt verwirklicht. Rechtsdogmatisch ist das Verständnis des Diskriminierungsverbotes als Schutzgesetz aber problematisch (Hierzu Rädler s.o.).). Dies gilt vor allem deswegen, weil das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG keine unmittelbaren Handlungs- oder Unterlassungspflichten für Private begründet.

6.4.2 Versicherungsvertragsrecht

Probleme größter praktischer Bedeutung stellen sich für Personen mit einer Behinderung oder deren Sorgeberechtigte im Versicherungsvertragsrecht. Denn viele private Versicherungen lehnen es bei einer Behinderung ab, überhaupt oder zu finanziell tragbaren Bedingungen Versicherungsschutz zu gewähren. Dies mag nicht selten trotz legitimer wirtschaftlicher Interessen der Versicherung bedenklich erscheinen. Dennoch rechtfertigt das Diskriminierungsverbot weder unmittelbar noch über eine gesetzliche Verpflichtung eine Risikoüberwälzung auf private Versicherungen. Soweit sich hier eine Risikoentlastung der Betroffenen mit sozialschädlichen Erwägungen begründen läßt, trifft die Verantwortung die Gemeinschaft insgesamt und nicht nur den privaten Versicherungssektor. Besondere Überlegungen sind für die Absicherung im Beihilferecht angezeigt (Hierzu unten, 6.9).

6.4.3 Reisevertragsrecht

Einzelne Gerichtsentscheidungen zur Einstufung der Hotelunterbringung gemeinsam mit Behinderten oder gar zum bloßen Anblick Behinderter im Urlaub als Reisemangel (§ 651 c BGB) (Hierzu oben, 2.3.) gehören zu Entwicklungen, welche die Forderungen nach einem besseren Diskriminierungsschutz für Behinderte ausgelöst haben. Dabei geht es nicht nur um den Interessenausgleich zwischen Reiseveranstalter und Reisendem. Vielmehr äußert eine derartige Rechtsprechung Rückwirkungen auf die Behandlung Behinderter durch Reiseveranstalter und bedeutet daher eine mittelbare Benachteiligung. Das neue Benachteiligungsverbot wird als objektive Wertentscheidung künftig in dem Sinne zu berücksichtigen sein, daß die Annahme eines Reisemangels beim Zusammentreffen mit Behinderten an wesentlich strengeren Maßstäben zu messen ist als bisher und grundsätzlich nicht mehr begründbar ist. Die bloße Begegnung mit behinderten Mitmenschen kann keine Ansprüche wegen Reisemangels auslösen, auch wenn sie Gefühle des Unbehagens, der Traurigkeit auslöst oder von Berührungsängsten begleitet wird. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Beeinträchtigung der Reise nicht in der Behinderung als solcher, sondern in solchen Folgewirkungen liegt, die - wie etwa nächtlicher Lärm - bei besonnener Betrachtung generell, ohne Rücksicht auf die Ursache als Störung des Reisegenusses erscheinen. Eine Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht erforderlich.

6.5 Nachbarrecht

Die Integration geistig und mehrfach behinderter Menschen in Wohngebieten (Zu diesem Integrationsziel etwa Vierter Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation von 28.12.1997, BT-Drucks. 13/9514, S. 89.) kann zu schwierigen nachbarrechtlichen Problemen führen. Dies zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln zur Nachbarklage gegen die Lärmbeeinträchtigungen, die von einer Wohngruppe geistig behinderter Menschen, die in einem Haus des Landschaftsverbandes Rheinland (in einem kleineren Ort) untergebracht sind (OLG Köln, NJW 1998, S. 763.). Dabei geht es um das Maß der für die Nachbarn zumutbaren Geräuschemission, die von einem Grundstück ausgeht. Grundlage der Nachbarklage ist eine Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuches, die die Duldungspflicht des Eigentümers eines Grundstückes bei Geräuschemissionen und anderen Einwirkungen auf unwesentliche Beeinträchtigungen beschränkt (§ 906 Abs. 1 BGB). Das Oberlandesgericht Köln legt den Begriff der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung im Lichte des neuen Grundrechtes des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und dessen "Ausstrahlungswirkung" auf das Privatrecht aus:

 

"Im Lichte des Art. 3 Abs. 2 GG muß von dem 'verständigen Durchschnittsmenschen', auf dessen Empfinden es maßgebend ankommt, im nachbarschaftlichen Zusammenleben mit behinderten Menschen eine erhöhte Toleranzbereitschaft eingefordert werden. Dies bedeutet aber nicht, daß den Interessen der Behinderten schlechthin der Vorrang vor den berechtigten Belangen ihrer Nachbarn gebührt ... Das Toleranzgebot muß - spätestens - dort enden, wo die Unzumutbarkeit beginnt" (OLG Köln, NJW 1998, S. 763 (764 f.).).

 

Ausgehend von diesem Ansatz ist das Oberlandesgericht Köln zu dem Ergebnis gekommen, daß die Kommunikationsversuche der geistig schwerbehinderten Heimbewohner aus der Nachbarperspektive einen hohen "Lästigkeitsfaktor" haben und vom Nachbarn nur in Grenzen geduldet werden müssen. Im Ergebnis ist der Landschaftsverband Rheinland als Grundstückseigentümer verurteilt worden, in der wärmeren Jahreszeit durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, daß von den auf seinem Grundstück untergebrachten geistig behinderten Personen "Lärmeinwirkungen wie Schreien, Stöhnen, Kreischen und sonstige unartikulierte Laute" zu bestimmten Tageszeiten auf das Grundstück des klagenden Nachbars dringen.

 

Dieses Urteil hat nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur eine kontroverse Beurteilung ausgelöst (Siehe etwa K. Lachwitz, Nachbarschaftliche Toleranz gegenüber Menschen mit geistiger Behinderung, NJW 1998, S. 881 ff. einerseits; R. Wassermann, Nicht das Urteil ist der Skandal, sondern der Aufruf zum Widerstand - Zum Kölner Behindertenurteil, NJW 1998, S. 37 f. andererseits.). Hier treffen rechtlich geschützte Belange aufeinander, das Ruhebedürfnis des klagenden Nachbarn einerseits und die persönliche Lebensentfaltung der behinderten Heimbewohner sowie die mögliche Integration in Wohngebieten andererseits.

 

Der Ansatz des Oberlandesgerichts Köln ist sicherlich zutreffend: die Konkretisierung der Duldungspflicht nach Maßgabe einer erhöhten Toleranzbereitschaft gegenüber Mitmenschen mit einer Behinderung.

 

Dahinter steht die Anerkennung des Integrationsanliegens als verfassungsrechtliche Wertentscheidung. Die Verpflichtung des beklagten Landschaftsverbandes bedeutet im Ergebnis eine nachhaltige Beschränkung des Aufenthaltes der Heimbewohner im Freien, welche deren persönliche Entfaltungsfreiheit empfindlich beschneidet. Auf der anderen Seite läßt sich im Lichte des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschutzes von einem Nachbarn Einbuße an Lebensqualität im Interesse der Integration nur innerhalb bestimmter Grenzen einfordern. Im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG und dessen Ausstrahlungswirkung liegt das eigentliche Problem wohl darin, inwieweit die "Lästigkeit" von Kommunikationsversuchen (im Gegensatz zu deren absoluter Lautstärke) - unbeschadet aller Toleranzverpflichtung - zur Unzumutbarkeit aus der Perspektive von Nachbarn führt. Die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts eingelegte Verfassungsbeschwerde des Landschaftsverbandes und der behinderten Heimbewohner zielt insoweit schon auf eine sehr subtile Feinsteuerung des Privatrechts durch das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Eine Kammer des Gerichts hat die Verfassungsbeschwerde als unzulässig angesehen und ist deshalb nicht näher auf die Ausstrahlung des Diskriminierungsverbotes auf das Nachbarrecht eingegangen (Beschluß vom 28. Mai 1998 - BvR 329/98).

6.6 Baumaßnahmen

Die behindertengerechte Ausgestaltung öffentlicher Gebäude hat auch eine sozialstaatliche Komponente. Gesteigerte Verpflichtungen des Staates in diesem Sinne lassen sich aus dem neuen Benachteiligungsverbot grundsätzlich nicht ableiten, da es keine allgemeine Verpflichtung zum Nachteilsausgleich enthält. Seit einiger Zeit enthalten die meisten Bauordnungen der Länder Bestimmungen zur Rücksicht auf die Belange von Behinderten (oder alten Menschen) bei der Errichtung und der Erhaltung von Gebäuden, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen oder insbesondere von Behinderten (oder alten Menschen) genutzt werden (Siehe etwa § 51 der nordrhein-westfälischen Landesbauordnung.). Nach herrschender Meinung begründen diese Bestimmungen keinen Anspruch (kein subjektiv-öffentliches Recht) behinderter Nutzer (Hierzu - kritisch - m.w.Nachw. H. Grams, Anspruch auf behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Einrichtungen?, BauR 1995, S. 195 ff.). Besonderheiten gelten für Zugangserschwernisse bei der Inanspruchnahme verfassungsrechtlicher Gewährleistungen (Hierzu oben, 5.5. Siehe auch Berlit (Anm. 112), RdJB 1996, S. 149 f.). Beim Straßenbau begründet das Benachteiligungsverbot ebenfalls keine konkreten Verpflichtungen etwa zum Absenken von Randsteinen (welches einerseits Rollstuhlfahrern die Fortbewegung erleichtern würde, aber zugleich die Orientierung für Blinde erschwert) (E. Steinbach-Hermann, MdB, Gemeinsame Verfassungskommission (Anm. 25), S. 3.). Bei Baumaßnahmen Privater gibt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG nichts für die Forderung nach behindertengerechter Gestaltung von Gebäuden her. Ebensowenig läßt sich daraus eine Erweiterung oder Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) herleiten.

 

Unberührt bleiben aber die Auswirkungen des Sozialstaatsprinzips auf die behindertengerechte Durchführung von Maßnahmen an öffentlichen Gebäuden und im Straßenbau. Die sozialstaatliche Bindung im Hinblick auf den Abbau von Nachteilen wegen einer Behinderung kann sich etwa beim Neubau von öffentlichen Gebäuden, auf deren Nutzung der Bürger angewiesen ist, zu einer objektiven Verpflichtung beispielsweise zum rollstuhlgerechten Zugang verdichten. Dies gilt insbesondere dann, wenn für die öffentlichen Haushalte die Zumutbarkeitsschwelle im gegenwärtigen Verteilungskampf um finanzielle Mittel nicht überschritten wird. In diesem Falle muß die Planung und Durchführung öffentlicher Baumaßnahmen auf die Belange Behinderter zumindest im Rahmen einer Abwägung Bedacht nehmen.

6.7 Öffentliche Verkehrsmittel

Als schlichtes Benachteiligungsverbot vermag das neue Grundrecht keine Forderung nach umfassender behindertengerechter Ausgestaltung öffentlicher Verkehrsmittel zu tragen. Jedoch dürfte das neue Grundrecht wegen seiner Signalwirkung im Sinne verbesserter Integration Impulse auch für erhöhte Rücksicht auf die Bedürfnisse Behinderter beim Abbau technischer Barrieren im öffentlichen Nah- und Fernverkehr geben. Im übrigen gelten ähnliche Erwägungen wie für öffentliche Baumaßnahmen.

6.8 Sozialhilfe und Einkommensgrenzen

Der Zugriff auf das Einkommen jenseits bestimmter Schongrenzen bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen (§§ 79, 81, 84 BSHG) kann besondere Probleme mit sich bringen. Dies gilt dann, wenn die Heranziehung des Einkommens einschließlich der Arbeitseinkünfte durch den Sozialhilfeträger den behinderten Empfänger wirtschaftlich einem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt annähert.

 

Zwar läßt sich Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG auch als sozialstaatliche Zielbestimmung (Hierzu oben, 5.1. bei Anm. 53.) nicht in dem Sinne deuten, daß die Assistenzleistungen für Menschen mit Behinderung ganz ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungskraft, insbesondere ohne jede Inanspruchnahme eigener Einkünfte eingebracht werden müssen. Es geht hier auch nicht um ein auf Behinderte beschränktes Problem. Aber gute Gründe sprechen dafür, daß das Netto-Arbeitseinkommen jenseits des zum Lebensunterhalt Erforderlichen nicht voll eingebracht werden muß. Andernfalls würde Menschen mit Behinderungen die wirtschaftliche Komponente persönlicher Lebensentfaltung in übermäßiger Weise beschnitten. Deshalb sollten die Schongrenzen für Einkommen entsprechend über der Bedarfsgrenze der Hilfe zum Lebensunterhalt liegen.

6.9 Krankenversicherung und Beihilfe

Schwer zu schließende Versicherungslücken können sich bei Beamten ergeben, die für sich oder von ihnen abhängige Personen wegen einer Behinderung gar keinen die Beihilfe ergänzenden privaten Versicherungsschutz (zu tragbaren Bedingungen) erlangen können.

 

Oft bleibt nur der Ausweg einer Vollversicherung über die freiwillige Anbindung an eine öffentlich-rechtliche Versicherung. Auch wenn es sich nicht um ein auf Behinderungen beschränktes Problem handelt, besteht hier wohl Reformbedarf jenseits eines Verfassungsgebotes. Empfehlenswert wäre es etwa, bei Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten eine freiwillige Teil-Versicherung (in Ergänzung zur Beihilfe) vorzusehen. Eine Alternative hierzu wäre der begrenzte Verzicht auf die Anrechnung von Krankenversicherungsleistungen auf den Beihilfeanspruch (Durchbrechung der 100 %-Grenze als Kompensation für den hohen Mitgliedsbeitrag), wenn ein privater Versicherungsschutz zu zumutbaren Bedingungen sich als unmöglich erweist. In solchen Fällen sprechen gute Gründe dafür, daß der Dienstherr in seiner Fürsorgepflicht auf die Anrechnung von Versicherungsleistungen auf den Beihilfeanspruch verzichtet (Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur zulässigen Verrechnung von Versicherungsleistungen mit der Beihilfe bei insgesamt mehr als 100%-iger Deckung behandelt diese Sonderfälle nicht, siehe BVerfGE 83, 89.).

6.10 Abtreibung

Das Diskriminierungsverbot zugunsten Behinderter steuert auch die verfassungsrechtliche Güterabwägung bei der Abtreibung (Zur Abwägung zwischen den Grundrechten des Ungeborenen aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG einerseits und der schwangeren Frau aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG andererseits siehe BVerfGE 88, 203 (251 ff.).). Die Behinderung des Ungeborenen bildet nach der strafrechtlichen Neuregelung des Schwangerschaftsabbruchs keinen eigenständigen Grund für die Rechtmäßigkeit der Abtreibung mehr. Wohl aber erfaßt die sog. "medizinische Indikation" (Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustands der Schwangeren) auch die Fälle, in denen das Wissen um die Behinderung des ungeborenen Kindes den Gesundheitszustand der schwangeren Frau zu beeinträchtigen droht (Hierzu BT-Drucks. 13/1850, S. 25 f.). In diesen Situationen verstärkt das Diskriminierungsverbot bei der vorzunehmenden Güterabwägung den Schutz des Ungeborenen gegenüber den Gesundheitsinteressen der schwangeren Frau. Dabei sind besonders strenge Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit und an den Grad der drohenden Gesundheitsbeeinträchtigung der schwangeren Frau zu stellen. In der Regel dürfte eine "Indikationslage" hier nur bei konkreten Anzeichen einer schwerwiegenden Behinderung in Betracht kommen (ähnlich Scholz (Anm. 53), Art. 3 Abs. 3 Rn. 177 Anm. 12; noch strenger gegen ein "Auffangen" der embryopathischen Indikation durch die medizinische Indikation etwa Rüfner (Anm. 60), Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 881.).

6.11 Europaratsübereinkommen über die Menschenrechte und Biomedizin

Das (in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht ratifizierte) Übereinkommen des Europarats über Menschenrechte und Biomedizin von 1997 (Hierzu Bundesministerium der Justiz, Das Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin - Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin - des Europarats vom 4. April 1997, Februar 1998; A. Laufs, Das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin und das deutsche Recht, NJW 1997, S. 776 f.) enthält einige umstrittene Bestimmungen zu Forschungsvorhaben an "einwilligungsunfähigen" Personen (Art. 17 des Übereinkommens) (Hierzu Bundesministerium der Justiz (Anm. 132), S. 17 ff.; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Robert Antretter u.a., BT-Drucks. 13/9577.). Nach dem Übereinkommen dürfen Forschungsvorhaben an Personen nur unter strengen Voraussetzungen durchgeführt werden. Hierzu gehört neben anderen Bedingungen (etwa Ausschluß von Alternativen zur Forschung an Menschen mit vergleichbarer Wirksamkeit, Risiko-Nutzenabwägung u.a.) grundsätzlich die Einwilligung des Betroffenen (Art. 16). Bei einwilligungsunfähigen Personen sollen Forschungsvorhaben grundsätzlich nur dann zulässig sein, wenn bei Erfüllung der sonstigen Bedingungen die Forschungsergebnisse für die Gesundheit des Betroffenen von unmittelbaren Nutzen sind und eine Forschung von vergleichbarer Wirksamkeit bei einer einwilligungsfähigen Person nicht durchgeführt werden kann und wenn der Betroffene keinen Widerspruch geäußert hat (Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens). Der therapeutische Nutzen für den Betroffenen selbst liefert hier auch eine verfassungsrechtlich tragfähige Rechtfertigung. Im Zentrum der aktuellen Kontroverse steht die Klausel des Übereinkommens, die ausnahmsweise an einer einwilligungsunfähigen Person Forschungsvorhaben erlaubt, die dem Betroffenen keinen unmittelbaren therapeutischen Nutzen bringen könnte. Solche Vorhaben läßt das Übereinkommen dann zu, wenn die Forschung zu Ergebnissen führen kann, die geeignet sind, dem Betroffenen oder anderen Personen, die sich in der gleichen Altersstufe befinden oder an der gleichen Krankheit oder Störung leiden oder sich in dem gleichen Zustand befinden, zu nutzen sowie für den Betroffenen nur mit einem minimalen Risiko und einer minimalen Belastung verbunden ist (Art. 17 Abs. 2 des Übereinkommens).

 

Problematisch sind die Fälle, in denen für den Betroffenen kein (auch nur entfernter) therapeutischer Vorteil erkennbar ist. Hier wird der denkbare Nutzen der Durchführung des Forschungsvorhabens entindividualisiert.

 

Insoweit stellt sich die Zulassung des Forschungsvorhabens als eine Konzession an das Gemeinschaftsinteresse zu Lasten des Betroffenen dar (auch wenn das Vorhaben mit minimalen Risiken und minimalen Belastungen verbunden ist). Nach deutschem Verfassungsrecht kann die Zulassung solcher Vorhaben in ein Spannungsverhältnis sowohl zum Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) als auch zum Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG treten. Aus verfassungsrechtlicher Sicht dürften Forschungsvorhaben ohne einen (unmittelbaren oder zumindest potentiellen) Nutzen für den Betroffenen wohl nur dann in Betracht kommen, wenn nach wissenschaftlicher Erkenntnis jedes Risiko nach den Maßstäben praktischer Vernunft ausgeschlossen erscheint und wenn sich die Forschungsmaßnahme auch für eine einwilligungsfähige Person nicht als erhebliche Belastung darstellen würde. Außerdem müssen nach deutschem Recht bei Forschungsvorhaben an einwilligungsunfähigen Personen im Falle von Kindern die Inhaber der Personensorge, im übrigen der Betreuer zustimmen (Hierzu Bundesministerium der Justiz (Anm. 132), S. 20 f.).

 

In der gegenwärtigen Diskussion ist auch zu beachten, daß das Europaratsübereinkommen nur Mindestanforderungen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde in den einzelnen Staaten formuliert. Die Vertragsstaaten behalten die Möglichkeit, einen über das Übereinkommen hinausgehenden Schutz (etwa durch zusätzliche Schranken für Forschungsvorhaben) zu gewähren (Art. 27 des Übereinkommens).

7 Schlußbetrachtung

Das neue Benachteiligungsverbot zum Schutz Behinderter im Grundgesetz bedeutet eine gelungene Fortentwicklung der Verfassung als Integrationsordnung. Als Grundrecht verschärft es den Rechtfertigungsmaßstab für nachteilige Ungleichbehandlungen, welche an die Behinderung anknüpfen. Gegenüber der Herleitung von Ansprüchen auf staatliche Leistungen ist eine realistische Einschätzung des Grundrechtes geboten: Das Diskriminierungsverbot zum Schutz Behinderter gebietet keinen Nachteilsausgleich oder finanzielle Förderung. Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Schaffung oder Verbesserung von Lebenschancen können sich jedoch aus dem Sozialstaatsprinzip im Zusammenspiel mit dem Benachteiligungsverbot und anderen Grundrechten ergeben. Das neue Diskriminierungsverbot legt eine Verpflichtung zu ausgleichenden Maßnahmen in stärkerem Maße als bisher dort nahe, wo es um die effektive Verwirklichung von Grundfreiheiten geht.

 

Auf die Rechtsbeziehungen unter Privaten wirkt das Benachteiligungsverbot als objektive Wertentscheidung durch die ausdrückliche Anerkennung des Integrationsanliegens als Belang von Verfassungsrang auf die Auslegung und Anwendung einfachen Rechts ein.

 

Bei der Forderung nach einem allgemeinen Gleichstellungsgesetz (Antidiskriminierungsgesetz) etwa nach amerikanischem Vorbild (Siehe zur aktuellen Diskussion etwa Forum behinderter Juristinnen und Juristen, Vorschläge für Gleichstellungsvorschriften (Stand: Januar 1995); Bericht über die Internationale Konferenz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Anm. 19), selbsthilfe 3/93, S. 6 ff.; Jürgens (Anm. 19); T. Schwehm, Deutsches, amerikanisches, kanadisches und australisches Behindertenrecht, Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WF VI-62/93. Zum amerikanischen Recht oben) läßt sich der Ertrag einer solchen Maßnahme nur auf der Grundlage rechtsvergleichender und rechtstatsächlicher Untersuchungen einschätzen. Dabei ist der unterschiedlichen rechtlichen und faktischen Ausgangslage für Behinderte in den einzelnen Staaten Rechnung zu tragen. Zu bedenken ist weiter, daß der Bund auch im Bereich der Antidiskriminierungsgesetzgebung nur beschränkte Kompetenzen hat. Sinnvoll erscheint es schon jetzt, das einfache Gesetzesrecht nach Regelungen "durchzuforsten", bei denen das rechtspolitische Anliegen einer verbesserten Integration Behinderter Änderungen indizieren (Siehe etwa zum "Taubstummen-Privileg" des § 828 Abs. 2 Satz 2 BGB oben, 5.8., sowie Presseerklärung des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung Nr. 3/98. Weitere Beispiele im Vierten Bericht der Bundesregierung über die Lage der Behinderten und die Entwicklung der Rehabilitation, BT-Drucks. 13/9514, S. 143.). Dabei sollte nicht aus dem Blick geraten, daß das neue Benachteiligungsverbot gegenüber aller staatlichen Gewalt als unmittelbar geltendes Recht wirkt.

 

Es besteht die begründete Erwartung, daß das Benachteiligungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG als Wertungsakt des verfassungsändernden Gesetzgebers im integrationsstiftenden Sinne das Bewußtsein der Bürger für die Integration Behinderter schärft und so jenseits von Gesetzesbefehlen auf die gesellschaftliche Wirklichkeit Einfluß nimmt.

8 Literatur (Auswahl)

Arnade, Sigrid u.a. Die Gesellschaft der Behinderer - Das Buch zur Aktion Grundgesetz, 1997;

 

Berlit, Uwe Rechtspolitik zur Gleichstellung behinderter Menschen, Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB) 1996, S. 145;

 

Degener, Theresia/Costa-Dreese, Yolan (Hrsg.) Human Rights and Disabled Persons,1995;

 

Doyle, Brian Disability, Discrimination and Equal Opportunities: A Comparative Study of the Employment Rights of Disabled Persons, 1995;

 

Firsching, Burkhard Der Schutz Behinderter als Staatsziel, in: G. Wissing/D. C. Umbach (Hrsg.), 40 Jahre Landessozialgerichtsbarkeit, 1994, S. 167 ff.;

 

Forum behinderter Juristinnen und Juristen Vorschläge für Gleichstellungsvorschriften (Stand: Januar 1995);

 

Füssel, Hans-Peter Auf dem Weg zur Integration?, Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB) 1996, S. 188 ff.;

 

Grams, Hartmut Anspruch auf behindertengerechten Zugang zu öffentlichen Einrichtungen?, Baurecht (BauR) 1995, S. 195 ff.;

 

Heiden, Hans-Günther (Hrsg.) "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden", 1996;

 

Herdegen, Matthias Die Aufnahme besonderer Vorschriften zugunsten behinderter Personen in das Grundgesetz, Veröffentlichung des Wissenschaftlichen Dienstes des deutschen Bundestages, WF III-259/92; Vierteljahresschrift für Sozialrecht (VSSR) 1992, S. 245 ff.;

 

Herdegen, Matthias Möglichkeiten und Grenzen eines Diskriminierungsschutzes für Behinderte durch Verfassung und Gesetz, in: SPD-Vorstand (Hrsg.), Deutschland in bessere Verfassung - Benachteiligungsverbot für Behinderte in das Grundgesetz, 1994, S. 29 ff.;

 

Jürgens, Andreas Gleichstellungsgesetz für Behinderte?, Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP) 1993, S. 129 ff.;

 

Jürgens, Andreas/ Jürgens, Gunther Sonderschulzuweisung als verbotene Benachteiligung Behinderter, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1997, S. 1052 ff.;

 

Jürgens, Gunther Die verfassungsrechtliche Stellung Behinderter nach Änderung des Grundgesetzes, Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgesetz (ZfSH/SGB) 1995, S. 353 ff.;

 

Jürgens, Gunther Grundrechte für Behinderte, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995, S. 452 ff.;

 

Lachwitz, Klaus Nachbarschaftliche Toleranz gegenüber Menschen mit geistiger Behinderung, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, S. 881 ff.;

 

Osterloh, Lerke Kommentierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, in: Michael Sachs (Hrsg.), Grundgesetz, 1996, Art. 3 Rn. 305 ff.;

 

Raedler, Peter Art. 3 III GG als Schutzgesetz i.S. von § 823 2 BGB?, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1998, S. 1621 f.;

 

Rüfner, Wolfgang Kommentierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, in: R. Dolzer (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 2 und 3 Rn. 868 ff. (1996);

 

Sachs, Michael Das Grundrecht der Behinderten aus Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Recht der Jugend und des Bildungswesens (RdJB) 1996, S. 154 ff.;

 

Scholz, Rupert Kommentierung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 3 Abs. 3 Rn. 173 ff. (1996);

 

Thust, Wiltraud/ Trenk-Hinterberger, Peter Die Rechte behinderter Menschen und ihrer Angehörigen, 21. Aufl., 1993;

 

Vogel, Hans-Jochen Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen im Grundgesetz - notwendiges Signal, selbsthilfe 4 - 6/1994, S. 95 ff.;

 

Vogel, Hans-Jochen Die Reform des Grundgesetzes nach der Deutschen Einheit, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1994, S. 497 ff.;

 

Wassermann, Rudolf Nicht das Urteil ist der Skandal, sondern der Aufruf zum Widerstand - Zum Kölner Behindertenurteil, NJW 1998, S. 730 f.;

 

Windisch, Matthias/ Kniel, Arian Lebensbedingungen behinderter Erwachsener, 1993.

 

Siehe auch Recht & Unrecht